Leitsatz (amtlich)

Das Übergangsgeld ist unter Berücksichtigung der für den Bemessungszeitraum (RVO § 182 Abs 5) geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen (Anschluß an BSG 1980-05-29 9 RV 6/79 = SozR 3100 § 16a Nr 2 und Abgrenzung von BSG 1979-06-22 3 RK 22/78 = SozR 2200 § 182 Nr 46).

 

Normenkette

AVG § 18 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 18c Fassung: 1974-08-07; RVO § 1241 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 1241c Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG § 13 Abs 5 Fassung: 1974-08-07, § 15 Abs 1 Fassung: 1974-08-07; RVO § 182 Abs 5 Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 14.10.1981; Aktenzeichen III ANBf 52/80)

SG Hamburg (Entscheidung vom 11.08.1980; Aktenzeichen 10 AN 345/79)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das dem Kläger bewilligte Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1978 oder der für 1979 zu berechnen ist.

Der Kläger (Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse) erhielt von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Heilverfahren vom 18. Januar 1979 bis zum 1. März 1979 mit anschließender Schonfrist bis zum 8. März 1979 und - nach dem Ende der Gehaltsfortzahlung - Übergangsgeld für die Zeit vom 1. bis zum 8. März 1979 in Höhe von 98,66 DM täglich (Bescheid vom 12. Februar 1979; Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1979). Bei Beginn der Maßnahme war zuletzt das Gehalt für Dezember 1978 abgerechnet mit brutto 4.639,-- DM (= täglich 154,63 DM) und netto 3.190,83 DM (= täglich 106,36 DM). Unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1978 in Höhe von 123,33 DM täglich beträgt das Übergangsgeld 80 vH hiervon = 98,66 DM, unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1979 wäre das Nettoarbeitsentgelt überschritten und das Übergangsgeld in dessen Höhe von 106,36 DM zu zahlen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, Übergangsgeld in Höhe von 106,36 DM täglich zu zahlen (Urteil vom 11. August 1980); auf die - zugelassene - Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Oktober 1981). Das LSG meint, mit der in § 18 Abs 1 Satz 1, 2. Halbs des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vorgeschriebenen Berücksichtigung des Regellohnes "bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs 2)" könne nur die für den Bemessungszeitraum geltende Grenze gemeint sein. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar in den beiden vom SG angeführten Urteilen (vom 22. Juni 1979 - 3 RK 22/78 - SozR 2200 § 182 Nr 46 und vom 25. Juli 1979 - 3 RK 100/78 - SozSich 1979, 342) zum Ausdruck gebracht, daß die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend sei, damals sei jedoch allein die vom BSG verneinte Frage streitig gewesen, ob eine erst nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgte Erhöhung der Leistungsbemessungsgrenze nach § 182 Abs 9 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 18 AVG. Die Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in § 18 AVG sei im Zusammenhang mit § 182 Abs 5 Satz 3 RVO als Leistungsbemessungsgrenze zu verstehen. Als solche beziehe sie sich auf den Leistungszeitraum und nicht auf den Bemessungszeitraum.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 1981 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 1980 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie meint, das angefochtene Urteil entspreche der Entscheidung des 9. Senats des BSG, daß in der Kriegsopferversorgung für das Übergangsgeld eines Beschädigten, der Anfang eines Jahres arbeitsunfähig werde, die Leistungsbemessungsgrenze des Vorjahres maßgebend sei, wenn in dieses der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum falle (SozR 3100 § 16a Nr 2).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat der Berechnung des Übergangsgeldes zu Recht die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1978 zugrunde gelegt.

1. Maßgebend für die Berechnung des Übergangsgeldes ist § 18 Abs 1 Satz 1, 2. Halbs AVG idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881), die durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl 3656) nur redaktionell geändert worden ist.

Ähnliche Regelungen finden sich für den Bereich der Rehabilitation in § 13 Abs 5 RehaAnglG, für die Krankenversicherung in § 182 Abs 9 RVO, für die Unfallversicherung in § 575 Abs 2 RVO iVm § 561 Abs 1 RVO, für die Arbeitsförderung in § 59 Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und für die Kriegsopferversorgung in § 16a Abs 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2. Zu der letztgenannten Vorschrift hat der 9. Senat des BSG in einem Urteil vom 29. Mai 1980 bereits entschieden, daß für das Übergangsgeld eines Beschädigten, der am Anfang eines Jahres arbeitsunfähig werde, die Leistungsbemessungsgrenze des Vorjahres maßgebend ist, wenn in dieses der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum falle (SozR 3100 § 16a Nr 2 = ErsK 1980, 416 mit Anmerkung). Der erkennende Senat hält dieses Urteil für überzeugend; nach seiner Auffassung ist auch bei dem nach § 18 Abs 1 AVG zu berechnenden Übergangsgeld der Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze des Vorjahres maßgebend, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Rehabilitationsmaßnahme erst im anschließenden Jahr begonnen hat, der für die Berechnung maßgebende Lohnabrechnungszeitraum aber noch in das Vorjahr fällt.

Schon der Wortlaut des § 18 Abs 1 Satz 1 AVG in der hier anzuwendenden Fassung gebietet diese Auslegung. Danach gelten für die Berechnung des Übergangsgeldes "§ 182 Abs 4 und 5 ...der RVO mit der Maßgabe, daß der Regellohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs 2) zu berücksichtigen ist". § 182 Abs 4 RVO bestimmt als Regellohn das "wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangene regelmäßige Entgelt"; damit ist aber nicht das Entgelt gemeint, das der Versicherte ohne die Arbeitsunfähigkeit vermutlich erzielt haben würde; § 182 Abs 5 RVO schreibt vielmehr zwingend vor, daß der Regellohn aus dem vor der Arbeitsunfähigkeit zuletzt abgerechneten Lohn- bzw Gehaltsabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) zu berechnen ist. Schon hieraus folgt, daß dieses Entgelt als Regellohn dann auch nur von der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden kann, die im Bemessungszeitraum gegolten hat.

Der Bezug auf den Bemessungszeitraum ist zudem allein sinnvoll. Zu verweisen ist hier darauf, daß die Rechtsprechung (SozR 2200 § 1241 Nrn 3 und 4 sowie BSGE 46, 203) das "regelmäßige Nettoarbeitsentgelt", das eine weitere Obergrenze des Übergangsgeldes bildet, ebenfalls auf den Bemessungszeitraum bezogen hat. Dem entspricht es, daß der 3. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 20. Juni 1979 (SozR 2200 § 182 Nr 46) und vom 25. Juli 1979 (3 RK 100/78, SozSich 1979, 342) die Beitragsbemessungsgrenze als ein "Element der Regellohnermittlung" angesehen und einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Bemessungsentgelt und dessen Begrenzung nach oben anerkannt hat. Wenn er gleichwohl die Beitragsbemessungsgrenze beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als maßgebend bezeichnet hat, so kann der erkennende Senat dem nicht folgen. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw der Beginn der Rehabilitationsmaßnahme hat nach dem Gesetz für die Berechnung des Krankengeldes und des Übergangsgeldes nur insofern Bedeutung, als von da an rückblickend der zuletzt abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum festzustellen ist. Ausschließlich an ihm orientieren sich dann aber das Bruttoarbeitsentgelt wie das Nettoarbeitsentgelt und folgerichtig die außerdem zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrenze.

Das bestätigen schließlich die Vorschriften über die "Aktualisierung" des Übergangsgeldes. Nach § 18c AVG ist das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf "eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes" zu erhöhen. Auch die übrigen Aktualisierungsvorschriften stellen auf das Ende des Bemessungszeitraumes und nicht auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Maßnahme oder der zu zahlenden Leistung ab (vgl § 15 Abs 1 RehaAnglG, § 182 Abs 8 RVO, der nach § 561 Abs 3 RVO auch für das Verletztengeld und nach § 568 Abs 5 für das Übergangsgeld der Unfallversicherung gilt, § 59b AFG). Der 9. Senat hat eingehend begründet, daß auch mit Rücksicht hierauf die für den Bemessungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist. Dem Zusammenhang mit der Aktualisierungsvorschrift kommt dabei für den Bereich der Rentenversicherung besondere Bedeutung zu. In den Fällen des § 18a AVG kann der Bemessungszeitraum bei Beginn der Maßnahme drei Jahre zurückliegen mit der Folge, daß schon bei Beginn der Maßnahme das Bemessungsentgelt nach der Aktualisierungsvorschrift zu erhöhen ist, was die Zugrundelegung der neuen Beitragsbemessungsgrenze ausschließt.

3. An der Entscheidung, daß der Berechnung des Übergangsgeldes die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist, die im Bemessungszeitraum gilt, ist der Senat durch die bereits genannten Urteile des 3. Senats vom 22. Juni und vom 25. Juli 1979 nicht gehindert. In diesen Urteilen hat der 3. Senat entschieden, daß eine nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgte Erhöhung der Leistungsbemessungsgrenze für die Berechnung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen ist, wie dies auch der Ansicht des erkennenden Senats entspricht; dabei wird die von der Ansicht des erkennenden Senats abweichende Meinung, daß die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgebende Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sei, lediglich beiläufig und in einer die Entscheidung nicht tragenden Weise zum Ausdruck gebracht. Schon deswegen liegt hier keine Abweichung iS des § 42 SGG vor, so daß eine Anrufung des Großen Senats ausscheidet, wie dies auch der 9. Senat schon in seinem Urteil vom 29. Mai 1980 angenommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1661293

Breith. 1984, 592

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