Rz. 6

Das Krankengeld beträgt bei Versicherten, deren Berechnungsgrundlage entweder das Arbeitsentgelt (Rz. 15 ff.) oder das Arbeitseinkommen (Rz. 54 ff.) ist, 70 % des Regelarbeitsentgelts. Das Regelentgelt ist dabei der auf den Kalendertag entfallende Teil des für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Brutto-Arbeitsentgelts bzw. Brutto-Arbeitseinkommens. Bei der Multiplikation mit den 70 % wird das persönliche Regelentgelt bis zur Höhe des Höchstregelentgelts (2023: 166,25 EUR; Rz. 61 ff.) berücksichtigt. Das Ergebnis ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Krankengeldes, wobei zwei Besonderheiten zu beachten sind:

  • Wurde das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt berechnet (Arbeitnehmende), begrenzt § 47 Abs. 1 Satz 1 das Krankengeld auf 90 % des aus den laufenden Bezügen berechneten Nettoarbeitsentgelts (Rz. 65 ff.), bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Regelentgelt auf 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts (Rz. 71 f.).
  • Der Bezug von Krankengeld begründet evtl. Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ist dieses der Fall, hat sich der Versicherte an der Aufbringung der Beiträge zu beteiligen. Dieser (Versicherten-)Anteil an den Beiträgen wird dem Versicherten von der Krankenkasse eingehalten; dadurch vermindert sich das Krankengeld um die Beitragslast. Einzelheiten zur Versicherungs- und Beitragspflicht und zur Beitragslast ergibt sich aus der Komm. unter Rz. 4 f.
 

Rz. 7

Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt in einer vorgegebenen Reihenfolge. Hier die Abfolge der einzelnen Berechnungsschritte:

  1. Berechnung des Regelentgelts aus dem "laufenden" Arbeitsentgelt (bei Arbeitnehmenden, Rz. 8 ff.) bzw. aus dem zuletzt beitragspflichtigen Arbeitseinkommen (bei selbstständig tätigen Versicherten; Rz. 54 ff.)
  2. Nur bei Arbeitnehmenden und nur für den Fall, dass in den letzten 12 Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde und dieses einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung berücksichtigt wurde: Erhöhung des aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechneten Regelentgeltes um 1/360 der beitragspflichtigen Einmalzahlungen (Hinzurechnungsbetrag; Rz. 47 ff.)
  3. Begrenzung des errechneten persönlichen Regelentgelts auf den kalendertäglichen Betrag der in der Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt, Rz. 61 ff.)
  4. Ermittlung des kalendertäglichen (Brutto-)Betrags des Krankengeldes durch Multiplikation des individuellen Regelentgelts mit 70 % (§ 47 Abs. 1 Satz 1)
  5. Zusätzlich nur bei Arbeitnehmern: Begrenzung des nach Buchst. d berechneten Krankengeldes auf 90 % des maßgebenden kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts (Rz. 65 ff.)
  6. Nur für den Fall, dass bei Buchst. b einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt wurde: In diesem Fall darf das Krankengeld statt der 90 % (vgl. Berechnungsschritt Buchst. e) 100 % des kalendertäglichen "laufenden" Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (Rz. 71 f.)
  7. Wenn das Krankengeld der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und/oder Pflegeversicherung unterliegt: Kürzung des auszuzahlenden Krankengeldes um den vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteil (Rz. 4 f.)

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