Rz. 4

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationären Behandlungen im Krankenhaus und bei stationären Therapien in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bereits mit dem Tag des Beginns der stationären Aufnahme. In diesen Fällen ist eine separate Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem Vordruck Muster 1, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung ausgestellt wird, keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld. Über die Krankenhaus-, Vorsorge- oder Rehabilitationszeiten stellt das Krankenhaus bzw. die therapierende Einrichtung eine entsprechende Bescheinigung aus. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 23.9.2015 (L 5 KR 3888/14) kann auch eine (versehentlich) nicht unterschriebene Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung eine rechtsgültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten.

Z. B. führt auch eine "stationäre Behandlung zur Abklärung des Bestehens einer Krankheit" zu einem Krankengeldanspruch, da auch in diesen Fällen eine entsprechende Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung ausgestellt wird.

 

Rz. 4a

Als stationäre Behandlung gilt die zulasten der Krankenkasse durchgeführte

  • stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 i. V. m. § 108) – hierzu zählen auch die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, teilstationäre Behandlung oder vor- und nachstationäre Behandlung – sowie
  • stationäre Therapie in einer nach §§ 111, 111a zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen

    • einer medizinischen Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder
    • einer Vorsorgeleistung für Mütter und Väter (§ 24) oder
    • einer medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 40 Abs. 2 oder
    • einer medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41).

Zulasten der Krankenkasse werden die Behandlungen bzw. Therapien nur dann durchgeführt, wenn die Kosten von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen werden; unberücksichtigt bleibt die ggf. bestehende Verpflichtung des Versicherten, eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR täglich je Behandlungs- bzw. Therapietag zu entrichten (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Ab. 5 und 6, § 41 Abs. 3).

Mit einer Krankenhausbehandlung ist auch der stationäre Aufenthalt in einem Hospiz vergleichbar. Wurde während des Hospizaufenthaltes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, hilft als Nachweis für einen Anspruch auf Krankengeld eine Aufnahmebestätigung des Hospizes (vgl. Abschnitt 2.2.1 des GR zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 3.12.2020, Fundstelle Rz. 25).

 

Rz. 5

Gemäß § 3 der "Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V" (AU-RL; Fundstelle Rz. 25) liegt bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen keine Arbeitsunfähigkeit vor, es sei denn,

  • vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder
  • die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst.

Nach Auffassung des Autors entsteht trotz fehlender Arbeitsunfähigkeit wegen der unter Rz. 4a aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen auch bei ambulanten Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 40 ein Anspruch auf Krankengeld, wenn diese ambulanten Leistungen stationsersetzend sind – also wenn der Versicherte aufgrund seiner Rehabilitationsbedürftigkeit anstatt ambulanter Rehabilitationsleistungen dem Grunde nach auch stationäre Rehabilitationsleistungen hätte beanspruchen können. Während der medizinischen Rehabilitation muss dann also keine eigene Krankmeldung (z. B. Vordruck Muster 1; vgl. Rz. 25) ausgestellt werden (die Krankenkasse hat die ambulante Rehabilitationsleistung im Vorfeld genehmigt).

 

Rz. 6

Das Krankenhaus bzw. die Rehabilitationseinrichtung hat dem Versicherten bzw. der Krankenkasse den Aufnahme- und Entlassungstag zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen oder eine Bescheinigung über die Dauer der Maßnahmen sind dann Grundlage für die Entstehung des Krankengeldanspruchs i.S.d. § 46.

Dauert ein stationärer Aufenthalt längere Zeit an, kann jedoch auch während des Aufenthaltes ein weiterer Nachweis notwendig erscheinen, um die Fortdauer des stationären Aufenthaltes gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Insbesondere im Zusammenhang mit der abschnittsweisen Zahlung des Krankengeldes wird oft ein entsprechender Nachweis von dem Versicherten angefordert. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden sind die Krankenhäuser in diesen Fällen angehalten, den Versicherten aktuelle Liegebescheinigungen auszustellen, aus denen die Dauer bzw. Fortdauer des stationären Aufenthaltes entnommen werden kann (vgl. Abschnitt 2.2.1 des GR zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 3.12.2020, Fundstelle Rz. 25).

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