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Das Kinderkrankengeld war gemäß § 45 Abs. 1a grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn ein Elternteil gemäß § 11 Abs. 3 aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind zur stationären Behandlung ins Krankenhaus aufgenommen wird. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich allerdings in ihrer Besprechung vom 27./28.11.1990 und zuletzt durch Besprechungsergebnis zu TOP 2 der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht v. 19./20.3.2019 darauf verständigt, die Aufwendungen der Begleitperson (Verdienstausfall) im Rahmen des § 11 Abs. 3 zu erstatten. Für die betroffene Familie hatte das vor allem den Vorteil, dass sich die Erstattung des Verdienstausfalls auf die Dauer der Mitaufnahme erstreckte und nicht – wie in § 45 in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung – nur auf eine gewisse Anzahl von Arbeitstagen (2023: höchstens 30 bzw. 60 Arbeitstage bei Alleinerziehenden) je Kalenderjahr beschränkt war.

Die Kosten für die Begleitperson, einschließlich der Erstattung des Verdienstausfalls, waren eine Nebenleistung zur Hauptleistung "Krankenhausbehandlung des Kindes" – und zwar derjenigen Krankenkasse, die die Kosten für die stationäre Behandlung des Kindes trug. Insbesondere zu den Fragen, was unter Verdienstausfall zu verstehen war (z. B. Thema: Anrechnung von Fahrkostenersparnissen) und wie sich der Verdienstausfall berechnete, bestanden viele unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen. Die uneinheitlichen Verfahrensweisen der Krankenkassen bewogen letztendlich den Gesetzgeber, die Thematik für die Zeit ab 1.1.2024 in § 45 Abs. 1a zu regeln (vgl. auch BT-Ausschuss-Drs. 20(14)138.1 v. 22.9.2023 S. 2/3 sowie BT-Drs. 20/8901 v. 18.10.2023 S. 163 f.).

Die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 11 Abs. 3 unterlag nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bzw. der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, da es sich bei der in Rede stehenden Leistung nicht um Krankengeld handelte.

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