Rz. 88

Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil wegen eigener Arbeitsunfähigkeit (§ 44 und 44a) das erkrankte Kind nicht mehr beaufsichtigen, betreuen, pflegen oder während der Mitaufnahme begleiten kann. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist gegenüber dem nach § 44 oder 44a nachrangig (vgl. auch Abschn. 9.5.1 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 23.3.2022 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII, Fundstelle: Rz. 94).

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