Rz. 60

Das Krankengeld wegen einer Spende i. S. d. § 44a (= z. B. bei Arbeitnehmern in Höhe von 100 % des Nettoarbeitsentgelts) ist höher als das wegen einer spendenunabhängigen Krankheit zu zahlende Krankengeld i. S. d. § 44 (= z. B. bei Arbeitnehmern 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts). Sollten ausnahmsweise Krankengeldansprüche wegen einer gleichzeitigen spendenbedingten und einer spendenunabhängigen Arbeitsunfähigkeit zusammentreffen, ist der umfassendere Krankengeldanspruch nach § 44a im Hinblick auf seine Bedeutung vorrangig zu erfüllen. Es wird in § 44a Satz 4 ausdrücklich geregelt, dass der Krankengeldanspruch nach § 44 in diesem Fall ausgeschlossen ist (vgl. auch BT-Drs. 17/9773 S. 39). Das bedeutet:

  • Tritt während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende Arbeitsunfähigkeit wegen einer spendenunabhängigen Krankheit ein, so besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein Anspruch auf Spender-Krankengeld nach § 44a (= z. B. bei Arbeitnehmern in Höhe von 100 % des Nettoarbeitsentgelts). Dieses zahlt die Krankenkasse des Spendenempfängers.

    Für das ab dem Folgetag zu zahlende Krankengeld muss wegen der spendenunabhängigen Erkrankung von der Krankenkasse des Spenders eigens eine neue Berechnung des Krankengeldes nach den allgemeinen Krankengeldberechnungsregelungen des § 47 vorgenommen werden. § 69 SGB IX (Übernahme des Krankengeldzahlbetrages wegen der Kontinuität der Entgeltersatzleistungen) kann nicht angewandt werden; Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 25.

  • Tritt eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende zu einem Zeitpunkt ein, an dem bereits Arbeitsunfähigkeit wegen einer spendenunabhängigen Krankheit besteht, entsteht ein Anspruch auf das Spender-Krankengeld bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die spendenbedingte Arbeitsunfähigkeit eintritt.

    Zur Vermeidung von Doppelleistungen hat die Krankenkasse des Spendenempfängers die Krankenkasse des Spenders über die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu informieren und die Krankengeldzahlung mit dem Tag vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit einzustellen.

 

Rz. 61

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, für den das Spender-Krankengeld zu zahlen ist, auf die Höchstanspruchsdauer i.S.d. § 48 nicht anzurechnen ist; § 44a Satz 4 verweist nämlich nicht auf die Anwendung des § 48.

 

Rz. 62

Bezüglich der Abgrenzung der Entgeltfortzahlungsansprüche beim Zusammentreffen von spendenbedingter und spendenunabhängiger Arbeitsunfähigkeit wird auf Rz. 68 verwiesen.

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