Rz. 54

Erkrankt der Spender während einer im Betrieb durchgeführten Kurzarbeit, wird für die Berechnung des Spender-Krankengeldes immer das vor Beginn der Kurzarbeit erzielte regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt. Bezüglich der Berechnung des Spender-Krankengeldes ist im Einzelnen zu unterscheiden, ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers

bemessen ist.

 

Rz. 55

a) Arbeitsentgelt ist nach Stunden bemessen

Bei Arbeitnehmern mit einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt ist der Geldfaktor ("Netto-Stundenlohn"; vgl. Rz. 35) aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. Hierfür wird das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt durch die Stunden geteilt (ohne Ausfallstunden), in denen es erzielt wurde. Man erhält so den aktuellen Stundenlohn. Der Zeitfaktor (= regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Rz. 38) orientiert sich dagegen an dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Einsetzen des durch die Kurzarbeit bedingten Arbeitsausfalls. Durch die möglicherweise unterschiedlichen Ausgangszeiträume für den Geld- und den Zeitfaktor wird erreicht, dass für den Arbeitnehmer bei Stundenlohnänderungen das aktuelle Arbeitsentgelt, welches ohne Eintritt von Kurzarbeit erzielt worden wäre, zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 56

b) Arbeitsentgelt ist nach Monaten bemessen

Bei Arbeitnehmern, die ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhalten, ist das Nettoarbeitsentgelt (Geldfaktor) aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu ermitteln. Bemessungszeitraum ist bei monatlicher Entgeltabrechnung somit nicht der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Kommt es nach dem zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum zur Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (z. B. Wechsel von Teilzeit- zur Vollzeit-Beschäftigung), sind die Auswirkungen fiktiv zu berücksichtigen.

 

Rz. 57

c) Stück- und Akkordlöhner

Bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts von der Qualität oder Quantität der geleisteten Arbeit abhängt, gilt die unter Rz. 43 aufgeführte Kommentierung entsprechend; allerdings ist das Nettoarbeitsentgelt (Geldfaktor) aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu ermitteln.

 

Rz. 57a

Noch eine Besonderheit: Erfolgt die Kurzarbeit während der Entgeltfortzahlung i. S. d. § 3a EFZG, ruht der Krankengeldanspruch entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Da sich der Entgeltfortzahlungsanspruch allerdings nur auf das durch den Arbeitsausfall reduzierte Nettoarbeitsentgelt bezieht, ruht der Krankengeldanspruch auch nur in diesem Umfang. Krankengeld ist deshalb in Höhe der Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt in Form der (geminderten) Entgeltfortzahlung und dem errechneten Soll-Nettoarbeitsentgelt (= Nettoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit und Arbeitsausfall) zu zahlen.

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