Rz. 43

Bei Stück- und Akkordlöhnern ist die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts von der erbrachten Arbeitsleistung abhängig und deshalb von Monat zu Monat unterschiedlich. Zum Personenkreis zählen auch Arbeitnehmer, die ausschließlich eine Provision als monatliches Arbeitsentgelt erhalten.

Um trotz möglicher hoher Arbeitsentgeltschwankungen das regelmäßig erzielte Nettoarbeitsentgelt festzustellen, ist der Bemessungszeitraum immer auf die letzten abgerechneten 3 Kalendermonate auszudehnen. Die in dieser Zeit erzielte Summe des aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechneten Nettoarbeitsentgelts ist durch 90 zu teilen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Heimarbeiterin wird ausschließlich nach der Anzahl der gefertigten Einheiten bezahlt. Ihr Nettoarbeitsentgelt betrug in dem letzten, 3 Kalendermonate umfassenden Bemessungszeitraum (330,50 EUR + 587,50 EUR + 485,12 EUR =) 1.403,12 EUR.

Rechtsfolge:

Hieraus berechnet sich ein kalendertägliches Spender-Krankengeld in Höhe von (1.403,12 EUR : 90 =) 15,59 EUR.

Liegen in dem 3-monatigen Bemessungszeitraum Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung oder ist der Versicherte noch keine 3 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt, reduziert sich der Divisor von 90 (Tagen) um die Anzahl der im Bemessungszeitraum liegenden Fehltage.

 
Praxis-Beispiel

In dem letzten Beispiel erzielte die Heimarbeiterin deshalb ein Nettoarbeitsentgelt von nur 330,50 EUR, weil sie wegen eines Hautleidens an 6 Tagen arbeitsunfähig war und Krankengeld erhielt.

Rechtsfolge:

Zur Ermittlung des auf den Kalendertag entfallenden Spender-Krankengeldes ist das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.403,12 EUR nicht durch 90, sondern nur durch 84 zu teilen.

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