Rz. 33

Nach dem durch das GKV-IPReG (vgl. Rz. 3j) eingefügten Abs. 1 Satz 6 gehört zur Krankenhausbehandlung auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Lauf der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beatmungspatientinnen und -patienten mit Entwöhnungspotenzial nicht vorschnell in die außerklinische Intensivpflege entlassen werden, sondern noch vorhandene Entwöhnungspotenziale durch Verlegung in spezialisierten Entwöhnungszentren ausgeschöpft werden. Den hierfür erforderlichen Sachverstand hat das Krankenhaus durch Beauftragung externer Ärzte hinzuzuziehen, sofern es nicht selber über ausreichend qualifizierte Ärzte verfügt (BT-Drs. 19/19368 S. 31). Die Einzelheiten hierzu sind in einer Weiterentwicklung des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) umgesetzt worden.

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