Rz. 9

Grundsätzlich wird Krankenhausbehandlung durch vollstationäre Behandlung erbracht. Diese stellt den Regelfall der Krankenhausbehandlung dar. Sie schließt eine Unterbringung im Krankenhaus auch für die Nachtzeit ein und hat eine volle psychische und organisatorische Eingliederung in den Krankenhausbetrieb zur Folge. Eine vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses liegt nur dann vor, wenn sich die Behandlung nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 4/03 R; Urteil v. 19.9.2013, B 3 KR 34/12 R). Maßgeblich ist allerdings der Behandlungsplan. Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird i. d. R. zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen. Sie kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen. Entscheidend kommt es darauf an, in welchem Umfang neben der Dauer der Behandlung der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses in Anspruch nimmt. So kann im Einzelfall aus einer ursprünglich geplanten ambulanten Behandlung eine vollstationäre Behandlung werden (BSG, Urteil v. 4.3.2004, a. a. O.). Dagegen wird aber aus einer ursprünglich geplanten vollstationären Behandlung keine ambulante Behandlung, wenn der Patient noch am Tag der Aufnahme auf eigenes Betreiben das Krankenhaus verlässt (BSG, Urteil v. 4.3.2004, a. a. O.), oder die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss (BSG, Urteil v. 17.3.2005, B 3 KR 11/04 R).

 

Rz. 10

Wird ein Versicherter mit Verdacht auf eine lebensbedrohliche Erkrankung in eine für eigens solche Fälle vorbehaltene Intensivstation eingeliefert, so stellt dies die nachhaltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb und damit den Prototyp einer stationären Behandlung dar (BSG, Urteil v. 28.2.2007, B 3 KR 17/06 R; hierzu Sommer, jurisPR-SozR 14/2007 Anm. 4). Eine ambulante intensivmedizinische Behandlung ist begrifflich kaum vorstellbar. Für die Krankenhausbehandlung wird die – typischerweise vorhandene – intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung und Pflege mithilfe von jederzeit verfügbarem Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal sprechen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben in ihren "Gemeinsamen Empfehlungen zum Prüfverfahren nach Paragraph 17c KHG vom 15.4.2004" festgelegt, dass die Behandlung auf einer Intensivstation immer vollstationär erfolgen muss und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen bei einer späteren Fehlbelegungsprüfung nicht zu überprüfen sind.

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