Rz. 18

Im Gegensatz zu § 37 (4 Wochen) enthält § 38 Abs. 1 für den Umfang der als Sachleistung zu erbringenden Haushaltshilfe keine Regelung. Entscheidend ist die konkrete Situation. Der Begriff "Haushaltshilfe" ist weiter als der der hauswirtschaftlichen Versorgung in § 37 (vgl. dort Rz. 13). Alle in einem Haushalt normalerweise anfallenden Tätigkeiten sind im Rahmen, den § 12 Abs. 1 vorgibt, zu übernehmen. Die Dauer der Haushaltshilfe ist ansonsten unbegrenzt. Hingegen ist der Anspruch auf Haushaltshilfe bei schwerer Erkrankung nach Abs. 3 begrenzt auf 4 Wochen, bei Anwesenheit eines hilfebedürftigen Kindes auf 26 Wochen. Abs. 2 kann bei den kraft Satzung zu erbringenden Leistungen eine Anspruchsbegrenzung vorsehen.

 

Rz. 19

Die Gewährung von Haushaltshilfe in der Form der Erstattung von Verdienstausfall für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehemann der Versicherten, der seine Berufstätigkeit zwecks Weiterführung des Haushalts unterbricht, ist auf längstens 2 Monate begrenzt. Bei länger dauernden Unterbrechungen schließt § 38 Abs. 3 den Anspruch auf Haushaltshilfe aus (BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 KR 15/99 R).

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