Rz. 15

Ähnlich wie der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 ist auch der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 3 dann ausgeschlossen, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Die Gründe, die die Weiterführung des Haushalts verhindern, sind unbeachtlich. Es kommen als Hinderungsgründe sowohl berufliche oder schulische Verpflichtungen wie auch andere objektive Verhinderungen in Betracht, die z. B. in der Versorgung von Kindern oder anderen Angehörigen wie auch in allgemeinen körperlichen oder altersmäßigen Gründen liegen können. Die Frage, ob der Haushalt weitergeführt werden kann, ist durch eine Abwägung der objektiven und subjektiven Umstände zu beantworten. So können andere Haushaltsangehörige nicht zu einer Beurlaubung von ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Schulausbildung veranlasst werden (BSG, Urteil v. 7.3.1990, 3 RK 16/89). Gesundheitszustand, Alter sowie Umfang der Haushaltsführung sind ebenso im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wie der Gesichtspunkt der Haushaltsführung durch größere Kinder (BSG, Urteil v. 22.4.1987, 8 RK 22/85).

 

Rz. 16

Ebenfalls kann eine teilweise Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts die Gewährung von Haushaltshilfe einschränken.

 

Rz. 17

Im Rahmen einer teilweisen Leistungseinschränkung wird auch die Frage zu prüfen sein, wie sich eine ambulante oder lediglich teilstationäre Behandlung des Versicherten in einem Krankenhaus auf die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe auswirkt.

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