Rz. 11a

Nach Abs. 1 wird zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern grundsätzlich elektronisch abgerechnet. Im Rahmen des Abrechnungsvorgangs kommt es aufgrund der damit einhergehenden Medienbrüche (z. B. durch zahlungsbegründende Unterlagen in Papierform) zu Unsicherheiten und Hindernissen für ein vollständig digitalisiertes Abrechnungsverfahren. Leistungserbringern und Krankenkassen wird deswegen die Möglichkeit eröffnet, die Abrechnung auch auf Grundlage von Gutschriften durchzuführen (von der Krankenkasse ausgestellte Rechnungen; Satz 1). Darüber ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu schließen. Die Gutschrift der Krankenkasse ist dem Leistungserbringer zur Prüfung zu übersenden (Satz 2). Widerspricht der Leistungserbringer der Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als zahlungsbegründende Unterlage (Satz 3). Das Nähere zu der Nutzung des Gutschriftverfahrens einschließlich der Bestimmung einer Widerspruchsfrist regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen Richtlinien nach § 302 Abs. 2.

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