Rz. 10

Die Rentenversicherungsnummer darf nur mit Einschränkungen als Krankenversichertennummer verwendet werden. Die Verwendung ist zulässig, wenn durch ein geeignetes Verfahren aus der Rentenversicherungsnummer der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer gebildet werden kann. Damit wird verhindert, dass der bei der Vergabe der Rentenversicherungsnummer betriebene Aufwand zur Erzeugung einer eindeutigen Nummer, die der Vermeidung von Dubletten dient, bei der Bildung der Krankenversichertennummer noch einmal entsteht (BT-Drs. 15/4924 S. 8). Dabei ist sicherzustellen, dass aus der Kenntnis der Krankenversichertennummer keine Rückschlüsse auf die Rentenversicherungsnummer und umgekehrt gezogen werden können. Für Personen, die bisher keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben (z. B. familienversicherte Angehörige), ist durch die Datenstelle der Rentenversicherung eine Nummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Satz 7 stellt eine gesetzliche Grundlage für die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer nach § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dar (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 290 Rz. 13).

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