Rz. 10

Leistungserbringer können die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung vom MD anfordern. Sie benötigen dazu die Einwilligung des Versicherten. Der MD ist verpflichtet, die wesentlichen Gründe zu übermitteln. Das bisherige Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Mitteilung der erforderlichen Angaben über den Befund an den Leistungserbringer ging davon aus, dass der MD im Rahmen der Begutachtung in jeden Fall einen persönlichen Kontakt mit den betroffenen Versicherten hatte und in diesem Rahmen klären konnte, ob die Versicherten von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Dies ist jedoch oftmals nicht mehr der Fall, sodass die Umsetzung des Widerspruchsrechts für die MD mit hohem Aufwand verbunden ist. Das Widerspruchsrecht der Versicherten wird deshalb ersetzt durch ein Einwilligungserfordernis für die Anforderung der wesentlichen Gründe der Begutachtung durch den Leistungserbringer. Dieses Verfahren entspricht der heutigen Praxis der Begutachtung der MD, ohne den Versicherten die Möglichkeit zu nehmen, die Mitteilung von dem Leistungserbringer noch nicht bekannten Tatsachen aus den wesentlichen Gründen der Begutachtung, wie etwa einer Behandlung bei einem anderen Leistungserbringer, zu unterbinden (BT-Drs. 19/26822 S. 112).

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