Rz. 24

Wenn die Mittel des Gesundheitsfonds einschließlich der Liquiditätsreserve nicht ausreichen, die Zuweisungen nach den §§ 266, 268, 270 und 270a zu leisten, gewährt der Bund dem Fonds ein nicht zu verzinsendes Darlehen (Satz 1). Das Darlehen ist im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen (Satz 2). Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Satz 3). Von der Regelung wurde im Startjahr des Fonds (2009) Gebrauch gemacht. Statt eines Darlehens kann auch der Bundeszuschuss (§ 221) vorgezogen werden.

 

Rz. 24a

Die Regelung klärt, für welche Zwecke die Mittel des Gesundheitsfonds eingesetzt werden. Neben den Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich nach § 266 sind dies die Zuweisungen nach den §§ 268, 270 und 270a. § 271 selbst ist hier nicht aufgeführt, da die Vorhaltung einer Liquiditätsreserve und die Darlehen an Krankenkassen nach Abs. 2a bei der Frage von Liquiditätsdarlehen an den Gesundheitsfonds nicht relevant sind (BT-Drs. 19/23483).

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