Rz. 12

Ein Versicherungsfall ist ferner die Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit des Versicherten zur Verrichtung seiner zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit. Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherte nur unter der Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung der Krankheit noch fähig ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten. Es gibt keinen Grad der Arbeitsfähigkeit, vielmehr schließen sich Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit gegenseitig aus. Auch der Versicherte, der teilweise seine Arbeit wieder aufnimmt, ist und bleibt arbeitsunfähig, wie das auch § 74 Satz 1 verdeutlicht.

Wenngleich § 11 Abs. 1 Nr. 4 von Leistungen zur "Behandlung einer Krankheit" spricht und damit das Krankengeld durch einen Klammerzusatz (§§ 27 bis 52) einbezieht, gehört das Krankengeld nicht zur Krankenbehandlung im engeren Sinne. Es hat eine eigenständige Regelung in den §§ 44 bis 51 gefunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge