Rz. 20

Der Anspruch auf Haushaltshilfe beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Haushaltshilfe (Rz. 7 bis 17) erfüllt sind. Deshalb beginnt die Haushaltshilfe – von dringenden, nicht planbaren Fällen abgesehen – frühestens erst mit der Stellung eines rechtswirksamen Antrags auf eine Haushaltshilfe-Ersatzkraft (vgl. Rz. 17 ff.).

Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht für die Zeit der schwangerschaftsbedingten bzw. entbindungsbedingten Unterbrechung der Haushaltsführung. Eine zeitliche Begrenzung der Haushaltshilfe ist weder für die Zeit der Schwangerschaft noch für die Zeit nach der Entbindung vorgesehen. Die Haushaltshilfe ist deshalb von der Krankenkasse so lange zu gewähren, wie sie vom Arzt für notwendig und begründet erachtet wird und keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Verhinderung an der Haushaltsführung sind allein medizinische Gesichtspunkte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.5.2014, L 5 KR 898/13).

Haushaltshilfe nach § 24h erhält die Versicherte auch für die Zeit einer stationären Entbindung, wenn in dieser Zeit eine Weiterführung des Haushalts erforderlich ist. Die Notwendigkeit zur Weiterführung des Haushalts kann sich z. B. ergeben, wenn in dem Haushalt ein Kind lebt und versorgt werden muss (Abschn. 7.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens i. d. F. vom 23.3.2022, Rz. 55). Für die Zeit nach der Entbindung liegt die Notwendigkeit nur so lange vor, wie die Frau durch die Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist (Abschn. 7.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens, a. a. O.).

Je nach den Verhältnissen im Einzelfall kann bereits an einem Vortag die Einweisung der Ersatzkraft in den Haushalt notwendig werden, damit sich die Ersatzkraft mit den Besonderheiten des Haushalts vertraut machen kann (z. B. bei einem bereits im Haushalt lebenden Familienmitglied mit Behinderung); die hierdurch entstehenden Aufwendungen gehören ebenfalls zum Leistungsspektrum der Haushaltshilfe i. S. d. § 24h (in entsprechender Anwendung von Abschn. 6 Abs. 3 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 9.12.1988 zu § 38 SGB V).

Mit den maximalen Einsatzstunden je Tag befasst sich die Komm. unter Rz. 25.

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