Rz. 17

Bei der Haushaltshilfe (Dienstleistung) handelt es sich in erster Linie um eine Sachleistung (Naturalleistung). Damit die Krankenkasse den Anspruch auf die Sachleistung erfüllen kann, muss die Haushaltshilfe von der Versicherten, von dringenden Fällen abgesehen, vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt werden (vgl. BSG, Urteile v. 26.3.1980, 3 RK 62/79, v. 28.2.1996, 3 RK 40/94, und v. 25.9.2000, B 1 KR 5/99 R); denn der Versicherten steht ein Anspruch auf Kostenerstattung nur zu, wenn sie erklärt, die Haushaltshilfe nicht als Naturalleistung (= z. B. Vertrags-Ersatzkraft der Krankenkasse) in Anspruch nehmen zu wollen.

Ein Antrag ist jede an die Krankenkasse gerichtete Willenserklärung, aus der sich ein Leistungsverlangen ergibt (BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R). Dieser Antrag kann formlos, schriftlich, mündlich oder durch sonstiges (konkludentes) Handeln gestellt werden. Sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft, finden bei der Auslegung konkludenter Handlungen die Vorschriften des BGB, insbesondere § 133 BGB, Anwendung (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R).

Auch dann, wenn die Krankenkasse generell keine Haushaltshilfe (z. B. als Vertragskraft) zur Verfügung stellen kann, handelt es sich bei der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung nicht um eine "bloße Förmelei" (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2011, L 11 KR 1694/10). Die vorherige Antragstellung dient vielmehr der Information der Krankenkasse, die hierdurch in der Lage ist, zeitnah die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs in tatsächlicher (z. B. medizinische Gesichtspunkte) und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Darüber hinaus dient die vorherige Antragstellung auch dem Schutz der Versicherten im Hinblick auf das entstehende Kostenrisiko durch die Selbstbeschaffung einer Haushaltshilfe.

 

Rz. 18

Nur in den Fällen, in denen der plötzliche Einsatz der Haushaltshilfe keinen Aufschub duldet, kann die Leistung auch bereits nach ihrem Beginn beansprucht werden. Das ist z. B. der Fall, wenn die Notwendigkeit für die Haushaltshilfe an einem Wochenende beginnt und dieses vorher nicht abzusehen war. In diesen Fällen hat die Versicherte einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3, wenn sie mit Kosten belastet wird – und zwar zunächst so lange, bis die Krankenkasse über den Leistungsantrag entschieden hat.

Wählt die Versicherte allerdings einen Vertragspartner der Krankenkasse (§ 132), werden von der Krankenkasse die bis zur Antragstellung entstehenden Kosten von der Krankenkasse regelmäßig ebenfalls getragen.

 

Rz. 19

Dem Antrag auf Haushaltshilfe ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die Angaben über die voraussichtliche Dauer und die Erforderlichkeit der Haushaltshilfe enthält. Diese kann in dringenden Fällen auch kurzfristig nachgereicht werden, wenn die Versicherte die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe bei der Krankenkasse angezeigt (= beantragt) hat. Einzelheiten zur ärztlichen Bescheinigung vgl. Rz. 11 ff.

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