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Sofern infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs durch einen Arzt Arbeitsunfähigkeit eintritt, ist grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld gegeben, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang wie in einem Krankheitsfall. Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung allerdings vorrangig ist, kommt die Zahlung von Krankengeld nur ausnahmsweise in Betracht. Der Anspruch nach § 24b besteht auch nur dann, wenn nicht bereits ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 gegeben ist.

Eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation bzw. ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch erfüllen nicht den Tatbestand des § 52 (Selbstverschulden), sodass die dort vorgesehenen möglichen Leistungsbeschränkungen ausscheiden.

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