Rz. 41

Satz 1 legt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße fest. Der Gesetzgeber hat eine solche Mindestgrenze mit Art. 1 § 1 Nr. 5 des KVKG v. 27.6.1977 (BGBl. I S. 1069) zu (damals) § 180 RVO (Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder) eingeführt, um zu vermeiden, dass sich freiwillig Versicherte zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können (vgl. BT-Drs. 8/338 S. 60). In mehreren Urteilen hat das BSG entschieden, dass dieser Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf und die Regelung mit dem GG für vereinbar erklärt (BSG, Urteil v. 7.11.1991, 12 RK 37/90, und Urteil v. 26.9.1996, 12 RK 46/95). Das BSG sieht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt, obwohl die Mindestbeiträge freiwillig Versicherter höher ausfallen können als die mancher Pflichtversicherter (z. B. Behinderter i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie der Studenten und Praktikanten i. S. d. § 5 Abs. Nr. 9 und 10). Der Gesetzgeber hat unter § 5 Abs. 1 besonders schutzbedürftige Personengruppen aufgeführt; freiwillige Mitglieder gehören nicht hierzu. Das BSG geht hier richtigerweise von einer grundsätzlich geringeren Schutzbedürftigkeit aus. Die Untergrenze für die Bemessung der Beiträge darf daher durch die Satzung der Krankenkasse nicht unterschritten werden. Eine Satzungsregelung, die eine über den Mindesteinnahmen nach Abs. 4 liegende Mindesteinnahmegrenze vorschreibt, ist allerdings ebenfalls unzulässig (vgl. BSG, Urteil v. 15.9.1992, 12 RK 51/91, und Urteil v. 23.11.1992, 12 RK 29/92).

 

Rz. 42

Für hauptberuflich selbstständig Tätige, die nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig (vgl. Komm. zu § 5) und freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt nach Satz 2 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl. auch § 7 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Mit Wirkung zum 1.4.2007 hat das GKV-WSG (BGBl. I S. 378) eine weitere Beitragsentlastung für hauptberuflich selbstständig Tätige geschaffen. Die günstigere Beitragsbemessung kommt allerdings nur auf Antrag des Mitglieds in Betracht. Hierbei ist insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 3 und 4). Näheres hat nach Abs. 4 Satz 3 der Spitzenverband Bund zu bestimmen und kommt dem mit der Regelung des § 7 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze nach. Die Inhalte der Beitragsverfahrensgrundsätze orientieren sich nahe an den Empfehlungen der Spitzenverbände für eine Satzungsregelung v. 8.3.2007. Ausschluss- und Tatbestände, die eine Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage auf einen geringeren kalendertäglichen als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausschließen sind in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze beschrieben. Eine beitragsrechtliche Begünstigung kommt nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze nicht in Betracht, wenn die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße erreichen. Die Bestimmung ist der Regelung über die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen nachgebildet. Abweichend hiervon wird bei der Einkommensfeststellung das Einkommen des Partners auch dann berücksichtigt, wenn dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Wie bei der Beitragsbemessung unter Zurechnung des Ehegatteneinkommens sind auch Absetzungsbeträge für Kinder zu berücksichtigen (Ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Da auch das Einkommen des Partners aus einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist, können Absetzungsbeträge auch für die Kinder des Partners geltend gemacht werden, mit denen seitens der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Voraussetzung ist, der Partner könnte für diese Kind eine Familienversicherung geltend machen (vgl. auch Begründung zu § 7 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze).

 

Rz. 42a

Die Beurteilung der Vermögensverhältnisse und der Begriff der Bedarfsgemeinschaft orientieren sich eng an den im Bereich des SGB II für die Hilfebedürftigkeit von Arbeitssuchenden geltenden Regelungen. Eine dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende vollinhaltlich vergleichbare Vermögensprüfung und -bewertung ist nicht vorgesehen. Zum Vermögen zählen nicht das Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es das Zwanzigfache (ab dem 1.6.2010, zuvor das Siebenfache) der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt sowie die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände. Welcher Beweismittel sich die Krankenkasse zur Ermittlung des Sachverhaltes bedient, entscheidet sie nach pflichtgemäßem ...

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