Beiträge bei freiwilliger Krankenversicherung: Berücksichtigung des Einkommens von Ehegatten
Das Gericht stellte außerdem klar, dass dies für alle freiwillig Versicherten gilt. Höherrangiges Recht würde dadurch nicht verletzt.
Versicherte wehrt sich gegen Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns
Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung.
Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist zu berücksichtigen
Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dementsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre.
Einkommen des Höherverdienenden als entscheidender Faktor
Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Nicht nur selbstständig Tätige sind betroffen
Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 14.8.2023, L 8 KR 174/20
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