Rz. 5

Diese Vorschrift bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, spezifische medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in gleichartigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für diese Vorsorgeleistungen gelten die in § 23 Abs. 1 genannten medizinischen Voraussetzungen entsprechend.

Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter sind Regelleistungen, die bis zur Änderung durch das GKV-WSG (vgl. Rz. 5a) nach pflichtgemäßem Ermessen der Krankenkasse erbracht werden konnten. Bei der Ausübung des Ermessens waren die Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind (§ 33 SGB I).

 

Rz. 5a

Ab 1.4.2007 sind die Leistungen bei Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen Pflichtleistung der Krankenkassen. Der Gesetzgeber wandelte die Regelung vor dem Hintergrund um, dass seit dem Jahr 2000 die Leistungsgewährung bei Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter einen kontinuierlichen Ausgabenrückgang zeigte. Die Änderung soll den rechtlichen Stellenwert der Leistung erhöhen und gleichzeitig den Kassen Anreiz geben, die entsprechenden Leistungen durchzuführen. Die entsprechenden Aufwendungen fließen in den Risikostrukturausgleich ein. Durch den Hinweis auf § 23 Abs. 5 in Abs. 2 wird klargestellt, dass die Krankenkassen hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung genauso flexibel handeln können wie bei den stationären Vorsorgeleistungen des § 23.

Als Regeldauer für die Vorsorgeleistungen gilt eine Dauer von längstens 3 Wochen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn dies im Einzelfall aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Regeldauer können die Spitzenverbände der Krankenkassen indikationsspezifische Regeldauern festlegen, die dann an die Stelle der dreiwöchigen Regeldauer tritt.

Damit die Vorsorgeleistungen auf die besonderen Bedürfnisse und Belange der Mütter und Väter ausgerichtet werden können, sind diese Leistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in gleichartigen Einrichtungen zu erbringen.

 

Rz. 5b

Von den in Betracht kommenden untergesetzlichen Rechtsnormen sind die Umsetzungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des MDS im Zusammenhang mit Anträgen auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter nach §§ 24, 41 (Stand Februar 2012) zu beachten. Diese enthalten unter anderem Regelungen zum Antragsverfahren, Grundsätze der Anspruchsprüfung und Leistungsentscheidung durch die Krankenkasse.

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