0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der zeitgleichen Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (2.KSVG-ÄndG) v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) sind in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder für die Zeit, in der Erziehungsgeldbezug nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird" mit Wirkung zum 1.7.2001 eingefügt worden. Zugleich ist das in dieser Zeit zu erzielende Arbeitseinkommen von "einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV" auf den Betrag von "DM 630" geändert worden. Durch Art. 6 des gleichen Gesetzes wurde dieser Betrag zum 1.1.2002 auf 325,00 EUR festgesetzt. Art. 2 Abs. 19 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl I S. 2748) fügte mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern "Bezugs von" die Wörter "Elterngeld oder" ein.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Neben den Landwirten sind die Künstler und Publizisten die einzigen Selbstständigen, die krankenversicherungspflichtig sind. Erfasst werden von der Vorschrift nur versicherungspflichtige Mitglieder nach dem KSVG. Künstler i. S. d. § 2 KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Feststellung der Versicherungspflicht wird von der Künstlersozialkasse, einer Abteilung der Unfallkasse des Bundes, durchgeführt und entweder durch die Meldung des Versicherten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KSVG) oder durch Bescheid festgestellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Nach § 1 KSVG werden diese Personen in der Renten- (§ 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI), Kranken- (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) und Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) versicherungspflichtig, wenn sie die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen; ausgenommen hiervon ist die Beschäftigung von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten. Bei Personen, die aufgrund anderer Vorschriften versicherungspflichtig sind, kommt Beitragspflicht des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit nur nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder bei Rentnern nach § 237 Satz 1 Nr. 3 in Betracht.

 

Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt, welche Einnahmen bei Künstlern und Publizisten zur Beitragsberechnung heranzuziehen sind. Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund eines voraussichtlichen Jahreseinkommens und wird auch nachträglich nicht korrigiert. Mindesteinnahme ist der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; maximal werden Beiträge von der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Auf Antrag des Mitglieds kann während des Bezugs von Eltern- oder Erziehungsgeld die Beitragsbemessungsgrundlage reduziert werden, sofern das Arbeitsentgelt im Durchschnitt 325,00 EUR übersteigt. Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld sind beitragsfrei. Zeiten einer versicherungspflichtigen beruflichen Rehabilitation sowie des Bezugs von Übergangs-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld bleiben ebenfalls beitragsfrei. Bei Künstlern und Publizisten werden bei der Beitragsberechnung auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge sowie sonstiges Arbeitseinkommen berücksichtigt, dieses allerdings nur dann, wenn es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird (Abs. 2).

 

Rz. 4

Zur Tragung und Zahlung der Beiträge vgl. § 251 Abs. 3 und § 252, zum Beitragssatz vgl. § 242. Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung ergibt sich aus § 14 KSVG; sie wird aus Beitragsanteilen der Versicherten (§§ 15 bis 16a KSVG) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26 KSVG) zur anderen Hälfte sowie durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34) aufgebracht.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 1)

2.1.1 Voraussichtliches Jahreseinkommen (Sätze 1 und 4)

 

Rz. 5

Das Gesundheits-Reformgesetz (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 224) sah zunächst für Abs. 1 vor, dass der Beitragsbemessung die vorläufigen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit zugrundegelegt werden sollten; endgültige beitragspflichtige Einnahmen wären dann nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermitteln gewesen. Diese Regelung entsprach den Vorgängervorschriften der §§ 180 a Abs. 1, 393 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RVO (vgl. auch BR-Drs. 200/88 S. 224 zu § 243). Das Beitragsverfahren wich damit im Wesentlichen von dem in der allgemeinen Sozialversicherung ab. Daher sollte zukünftig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkommen von Künstlern und Publizisten häufig stärkeren Schwankungen unterliegen. Die kurzfristigen Geldleistungen wie Krankengeld und Übergangsgeld wurden jedoch aufgrund der vorläufigen Bemessungsgrundlage erbracht. Diese Regelung führte nicht nur zu einer beträchtlichen Arbeitsbelastung bei der Künstlersozialkasse, sondern eröffnete auch d...

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