0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. In Abs. 1 wurden mit dem RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung ab 1.1.1992 die Worte "ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse" durch die Worte "einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" ersetzt. Das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) machte eine erneute Änderung des Abs. 1 mit Wirkung ab 1.1.2005 erforderlich. Die "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" wurde durch die "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt. Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EUSozSichAnpG) v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) fügte durch Art. 4 Nr. 7 in Abs. 1 den Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2011 ein. Mit gleichem Gesetz wurde in Abs. 2 Satz 1 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Welche Renten hierunter fallen, nennt Abs. 1 enumerativ. Absatz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme gelten und bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Der Zahlbetrag der Rente wird neben den Beschäftigten auch bei unständig Beschäftigten (§ 232 Abs. 1 Satz 2), bei Leistungsbeziehern nach dem SGB III (§ 232a Abs. 4 verweist zwar nicht wie die übrigen Vorschriften auf § 228, gleichwohl aber auf § 226; damit finden alle sich hieraus ableitenden folgenden Vorschriften Anwendung.), bei Seeleuten (§ 233 Abs. 2), bei Künstlern und Publizisten (§ 234 Abs. 2), bei Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten (§ 235 Abs. 4), bei Studenten und Praktikanten (§ 236 Abs. 2 Satz 1), bei Rentnern (§ 237 Satz 1 Nr. 1) sowie bei freiwilligen Mitgliedern (§ 240 Abs. 2 Satz 3) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

2 Rechtspraxis

2.1 Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zählen Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Zusatzleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie Steigerungsbeträge i. S. d. § 269 SGB VI, Kinderzuschüsse i. S. d. § 270 SGB VI und Witwen-/Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI gehören nicht zur Rente und unterliegen somit nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat allerdings schon in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 11/2237 v. 2.5.1988 S. 223) hervorgehoben, dass im Gegensatz zu den Steigerungsbeiträgen aus Beiträgen der Höherversicherung Kinderzuschüsse nicht zu berücksichtigen seien. Die in diesem Zusammenhang mit Wirkung zum 1.1.1992 vorgenommene Änderung diente daher lediglich der Klarstellung.

 

Rz. 4

Ebenfalls zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören durch Artikel 14 Nr. 3 GRG sowie Artikel 15 Nr. 3 GRG seit dem 1.1.1989 Renten i. S. d. Art. 2 § 49a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und Art. 2 § 51a Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) (sog. "Artikel-Renten"). Der Bezug einer solchen Rente führt seitdem (vorbehaltlich einer ausreichenden Vorversicherungszeit) zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und somit auch zur Beitragspflicht dieser Leistungen (vgl. BSG, Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 58/92).

 

Rz. 4a

Mit der seit dem 1.7.2011 geltenden Regelung des Satzes 2 wird das in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für den Bereich der Krankenversicherung der Rentner konkretisiert. Nach bisherigem Recht unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen i. S. v. § 229 der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner, nicht aber mit ausländischen Renten, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. v. § 228 vergleichbar sind, weil dort eine § 229 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Regelung fehlt. Bei pflichtversicherten Rentenbeziehern, die sowohl eine deutsche als auch eine ausländische Rente beziehen, wird deshalb lediglich die deutsche Rente zur Berechnung der Beiträge zu ihrer Krankenversicherung herangezogen. Mit der Regelung werden Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt.

2.2 Rentennachzahlungen (Abs. 2)

 

Rz. 5

Der Beitragspflicht unterliegen neben den laufenden Rentenzahlungen auch Nachzahlungen einer Rente i. S. d. Abs. 1. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachzahlungen für einen Zeitraum geleistet werden, in dem der Rentner Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V hat. Ob es sich hierbei um eine Pflichtmi...

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