0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 3 Nr. 2 des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde mit Wirkung ab 1.1.2002 in Abs. 1 der Satz 3 angefügt. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurden mit Wirkung ab 1.4.2003 die Regelungen über die Gleitzone als Abs. 4 eingefügt. Mit Wirkung ab 1.8.2004 wurde Satz 4 in Abs. 4 durch Art. 3 Nr. 2 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) geändert. Das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) änderte Abs. 4 Satz 4 durch Art. 6 Nr. 23 mit Wirkung ab 1.1.2005 erneut. Artikel 10 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes (HbeglG 2006) v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) änderte Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2006. In Satz 2 wurde die Angabe "25 v. H." durch die Angabe "30 v. H." ersetzt. Satz 5 wurde neugefasst. Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) strich mit Wirkung zum 8.11.2006 in Abs. 4 Satz 6 die Wörter "und soziale Sicherung". Mit Art. 1 Nr. 153a des GKV-WSG (BGBl. I S. 378 v. 30.3.2007) wurden in Abs. 4 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2009 die Wörter "des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres" durch die Wörter "des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt. Mit Wirkung zum 22.7.2009 wurde Abs. 4 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I S. 1939) v. 15.7.2009 neugefasst. Mit Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde Abs. 4 nach den Wörtern "§ 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8" die Angabe "oder § 276 b" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Zweite Titel (§§ 226 ff.) legt fest, welche Einnahmen bei Mitgliedern der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. § 226 beginnt systematisch mit dem Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1, also Arbeitern, Angestellten und den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Anwendung des § 226 ist das Bestehen von Versicherungspflicht. Die Vorschrift findet bei der Beurteilung der beitragspflichtigen Einnahmen anderer Personenkreise keine Anwendung (z. B. hauptberuflich selbständig Tätige nach § 5 Abs. 5, Personen, die nach § 6 versicherungsfrei sind, oder geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 7).

 

Rz. 4

Welche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, bestimmt § 226 enumerativ; hier nicht genannte Einkünfte, z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Nebentätigkeit, werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte (Abs. 1)

2.1.1 Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 5

Der Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 226 ist an die Legaldefinition des § 14 SGB IV geknüpft. Hiernach gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, zum Arbeitsentgelt. Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung durch § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt, einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten zu lassen.

 

Rz. 6

Obgleich die Rechtsgrundlagen der Steuerpflicht nicht denen der Beitragspflicht entsprechen, strebt § 17 Abs. 1 SGB IV zur Vereinfachung des Beitragseinzugs eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts an. Umgesetzt hat der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, BGBl. I S. 3385 v. 21.12.2006, zuletzt geändert durch die VO v. 18.11.2015, BGBl. I S. 2075). Diese löste mit Wirkung vom 1.1.2007 sowohl die Arbeitsentgeltverordnung i. d. Neufassung v. 18.12.1984 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), als auch die Sachbezugsverordnung v. 19.12.1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch VO v. 22.10.2004 (BGBl. I S. 2663), ab. Welche Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, vgl. Kommentar zu § 14 SGB IV.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

 

Rz. 8

Für die Beitragspflicht gilt immer das Bruttolohnprinzip, familienbezogene Entgeltbestandteile (z. B. Ortszuschläge) können ebenso wenig in Abzug gebracht werden wie Werbungskosten. Ist nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettolohn vereinbart, gilt als Arbeitsentgelt die Einnahme des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beträge zur Sozialversicherung.

 

Rz. 9

Das Arbeitsentgelt ist als beitragspflichtige Einnahme nach § 223 Abs. 3 bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) nach § 6 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 und i. V. m. ...

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