Rz. 2

Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Welche Renten hierunter fallen, nennt Abs. 1 enumerativ. Absatz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme gelten und bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Der Zahlbetrag der Rente wird neben den Beschäftigten auch bei unständig Beschäftigten (§ 232 Abs. 1 Satz 2), bei Leistungsbeziehern nach dem SGB III (§ 232a Abs. 4 verweist zwar nicht wie die übrigen Vorschriften auf § 228, gleichwohl aber auf § 226; damit finden alle sich hieraus ableitenden folgenden Vorschriften Anwendung.), bei Seeleuten (§ 233 Abs. 2), bei Künstlern und Publizisten (§ 234 Abs. 2), bei Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten (§ 235 Abs. 4), bei Studenten und Praktikanten (§ 236 Abs. 2 Satz 1), bei Rentnern (§ 237 Satz 1 Nr. 1) sowie bei freiwilligen Mitgliedern (§ 240 Abs. 2 Satz 3) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

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