Rz. 24

Nach der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.1981, VI ZR 154/79; BGH, Urteil v. 30.6.1987, VI ZR 42/86) konnten Sozialversicherungsträger für Beiträge keinen Schadensersatzanspruch eines Geschädigten auf sich überleiten, wenn Beitragsfreiheit in der Kranken- oder Rentenversicherung bestand oder in der Rentenversicherung eine "unfallfeste Position" bestand, weil es bei dem Geschädigten dann schon an einem ersatzfähigen Schaden hinsichtlich der Beiträge fehlte.

 

Rz. 25

Durch den mit Wirkung ab 1.1.1992 angefügten Abs. 2 i. V. m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sollte gegenüber der Rechtsprechung klargestellt werden, dass einem Schadensersatzpflichtigen nicht die Beitragsfreiheit des Mitgliedes zugute kommen soll, wenn Beiträge zur Krankenversicherung als Teil des Schadensersatzes (§ 842 BGB) zu zahlen sind und auf die Krankenkasse übergehen (§§ 116, 119 SGB X). Dabei wird durch § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB X neben dem Übergang der Ansprüche im Schädigungsfall gerade auch der Umfang der Beitragspflicht dahin gehend bestimmt, dass dafür darauf abzustellen ist, welche Beiträge für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld sonst zu zahlen wären. Dadurch wird ein hypothetischer Schaden für ausgefallene Beiträge zugunsten der Krankenkassen bestimmt, der keinen echten wirtschaftlichen Schaden des Geschädigten darstellt. Die Vorschrift entspricht § 62 SGB VI für die Rentenversicherung (vgl. dazu nunmehr BGH, Urteil v. 10.12.1991, VI ZR 29/91, sowie Komm. zu § 116 SGB X).

 

Rz. 26

Ein Schädiger kann sich insoweit auch nicht mehr darauf berufen, dass ein Erwerbsschaden bei dem Geschädigten insoweit nicht vorliegt, als der auszugleichende Einkommensverlust um die Pflichtbeiträge geringer ist, weil die Krankenversicherung aus Schadensersatz für den Ausfall von Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) oder die eigene Versicherungsleistung des Krankengeldes keine Beiträge erhebt. Der Schadensersatz errechnet sich aus der Höhe des der Leistung zugrunde liegenden Regelentgeltes und dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 sowie des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der zuständigen Krankenkasse nach § 242.

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