0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 4 Nr. 13, Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I. S. 2261) wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 der Abs. 2 angefügt.

Durch Art. 2 Abs. 19 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2007 (BGBl. I S. 2748) wurde in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2007 jeweils "oder Elterngeld" angefügt.

Mit Art. 2 Abs. 2, Art. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 1 Satz 1 "Erziehungsgeld oder" gestrichen und nach Elterngeld "oder Betreuungsgeld" eingefügt. Die Überschrift wurde nicht geändert.

Durch Art. 2 Nr. 2b, Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 die Überschrift neu gefasst und in Abs. 1 im Satz 1 "oder Betreuungsgeld" gestrichen. Dem Abs. 1 wurde der Satz 3 angefügt: Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Abs. 4 Satz 1 nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 222) inhaltlich § 383 RVO entsprechen. Dies wird aber durch den Wortlaut nicht bestätigt. Während § 383 Satz 1 RVO regelte, dass Beiträge nicht zu entrichten sind (also auch keine Beiträge oder Beitragsanteile durch Dritte), enthält die jetzige Regelung den Hinweis auf die Beitragsfreiheit nur des Mitgliedes. § 383 Satz 2 RVO regelte als Ausnahme von der Beitragsfreiheit, den Erhalt von Arbeitsentgelt, die Beiträge aus Rente und Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen oder die Beitragszahlung bei Verletzten- oder Übergangsgeld (§ 381 Abs. 3a RVO; jetzt: § 251 Abs. 1). Die Vorschrift enthält nun, ohne letztlich eigenständig eine von den Beitragsvorschriften der §§ 226 ff. abweichende eigene Regelung zu treffen (vgl. Rz. 5), den deklaratorischen Hinweis auf Beitragsfreiheit des Mitglieds als Ausnahme vom Grundsatz des § 223 Abs. 1, der für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge fordert. Mit der Anfügung von Abs. 2 und der Änderung des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sollte, als Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 24.2.1981, VI ZR 154/79, NJW 1981 S. 1846) klargestellt werden, dass Schadensersatzpflichtige nicht von ihrer Ersatzpflicht auch für Beiträge freigestellt sind, weil die Mitgliedschaft für das Mitglied beitragsfrei durchzuführen ist.

 

Rz. 2a

Die Änderungen der Vorschrift durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) v. 11.12.2018 sind erst im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen worden (Begründung in BT-Drs. 19/5112 S. 42 f.). Die Überschrift wurde redaktionell angepasst, da es das bislang in der Überschrift genannte Erziehungsgeld nur bis zum 31.12.2006 gab, welches durch das Elterngeld abgelöst wurde. Die Streichung des Verweises auf das Betreuungsgeld in Satz 1 stellt eine redaktionelle Anpassung und Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit der Bestimmungen über das Betreuungsgeld in den §§ 4a ff. des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Urteil v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13) dar.

 

Rz. 2b

Die Anfügung des Satz 3 ist in der BT-Drs. 19/5112 S. 42 f. wie folgt begründet worden:

Mit der Änderung werden freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Bezieher von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld für die Dauer des Leistungsbezuges von der Pflicht zur Zahlung von Mindestbeiträgen entbunden. Während des Bezuges von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld ist bereits durch die Regelung des Absatzes 1 sichergestellt, dass von diesen Entgeltersatzleistungen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind. Auf den Differenzbetrag zwischen dem vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Absatz 4 Satz 1 sind somit ebenfalls keine Beiträge zu entrichten, soweit keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden. Bisher sehen die vom GKV-Spitzenverband nach § 240 Absatz 1 Satz 1 aufgestellten "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 15.11.2017, für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte vor, dass der Bezug von Krankengeld nach § 44, Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Absatz 6 oder Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit für das vor dem Leistungsbezug beitragspflichtige Arbeitseinkommen begründet, soweit und solange es entfällt. Für hauptberuflich Selbstständige, die mit ihr...

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