Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sozialversicherte, für den wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zeitweise nicht abgeführt worden sind, hat gegen den Schädiger auch nach Inkrafttreten des § 119 SGB X keinen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls, wenn er eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Fortführung von BGHZ 97, 330 = VersR 86, 592).

 

Normenkette

BGB § 251 Abs. 2, §§ 842-843; SGB X § 119; RVO §§ 1248, 1259; AVG §§ 25, 36

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X) von der Beklagten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, die für ihren Versicherten H. wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. Dezember 1983 nicht entrichtet worden sind. Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einzustehen.

H. war wegen des Verkehrsunfalles bis zum 18. Juni 1984 arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung bezog er in der Zeit vom 30. Januar bis zum 18. Juni 1984 Krankengeld. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden für ihn in dieser Zeit nicht entrichtet. Ohne den Unfall wären für H. für die Monate Januar und Juni weitere 609,27 DM und für die Monate Februar bis Mai 3 848 DM an Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt worden. Der am 13. Februar 1927 geborene H. hatte im Zeitpunkt des Unfalls sowohl die Regelwartezeit für das Altersruhegeld und die besondere Wartezeit für das flexible Altersruhegeld nach § 25 Abs. 7 AVG erfüllt als auch die Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG erreicht.

Mit der Behauptung, die beitragslose Zeit bewirke für H. schon heute eine meßbare Rentenverkürzung, die sich nach derzeitigen Bemessungskriterien auf monatlich 5,10 DM belaufe, hat die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Beitragsausfälle von insgesamt 4 457,27 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei einem erneuten unfallbedingten Ausfall von Pflichtbeiträgen in Höhe der mutmaßlichen Pflichtbeiträge Ersatz in Geld zu leisten.

Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der auf die Monate Februar bis Mai 1984 entfallenden Versicherungsbeiträge zuerkannt sowie dem Feststellungsanspruch insoweit stattgegeben, als die künftige Ausfallzeit Monate betrifft, für die noch keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer Sprungrevision begehrt die Beklagte weiter volle Klageabweisung. Die Klägerin hat gleichfalls Sprungrevision eingelegt, mit der sie sich gegen die Verneinung ihres Anspruchs auf Erstattung der auf Monatsteile entfallenden Versicherungsbeiträge wendet.

Die Sprungrevision der Beklagten führte zur Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X i.V.m. §§ 823, 842, 843 BGB, §§ 7 und 18 StVG und § 3 PflVG) ein Anspruch auf Erstattung der Beitragsausfälle für die Monate Februar bis Mai 1984 zu, während sie für die in den Monaten Januar und Juni 1984 entstandenen Beitragsausfälle keinen Ersatz verlangen könne, liegen folgende Erwägungen zugrunde: Zu dem Unfallschaden, für den die Beklagte aufkommen müsse, zähle auch eine Rentenverkürzung, die auf den unfallbedingten Ausfall von Pflichtbeiträgen zurückzuführen sei. Dieser Schaden könne, soweit er durch den Beitragsausfall für volle Monate entstanden sei, durch eine freiwillige Versicherung nach § 10 AVG ausgeglichen werden. Nach der Neufassung des § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913) und der Streichung des § 37a AVG a.F. seien nunmehr die während einer anzurechnenden Ausfallzeit entrichteten Beiträge bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn dies - wie hier - gegenüber der Bewertung als Ausfallzeit zu einer höheren Rente führe; diese Rechtslage gelte nach Art. 2 § 12 b Abs. 5 AnVNG auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1985. Durch die Entrichtung solcher Beiträge, die nach § 119 Satz 2 SGB X als Pflichtbeiträge gälten, erlange der Verletzte die gleiche versicherungsrechtliche Position, die er ohne den Unfall gehabt haben würde. Deshalb stehe dem Geschädigten ein Anspruch auf Erstattung der ausgefallenen Beiträge zu, der gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei. Anders verhalte es sich indes mit den Beitragsausfällen in Monaten, die bereits teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Hier sei eine freiwillige Versicherung nicht möglich. Solche Monate würden nach § 27 Abs. 2 AVG als Versicherungszeiten voll angerechnet. Daneben sei eine freiwillige Versicherung nach § 10 AVG nicht zulässig. Es entfalle auch die Möglichkeit der Entrichtung von Höherversicherungsbeiträgen, weil eine Höherversicherung das sogenannte Aufstockungsverbot letztlich unterlaufe und im übrigen mangels Dynamik den Status des Versicherten nicht sichere. An dieser Rechtslage habe § 119 SGB X nichts geändert.

II.

Die Sprungrevision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, vielmehr führt die Sprungrevision der Beklagten zur vollen Klageabweisung.

1.

Zum Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls für die vollen Monate

Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Erwägungen des Landgerichts mit den Rechtsgrundsätzen, die der Senat für den Ersatz von Beitragsausfällen in den Fällen der sogenannten unfallfesten Position entwickelt hat, nicht vereinbar sind.

a)

Das Landgericht geht allerdings zunächst zutreffend davon aus, daß der Schädiger gemäß §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG für eine Rentenverkürzung aufzukommen hat, die der Verletzte dadurch erleidet, daß für ihn wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zeitweise nicht abgeführt worden sind.

Der Geschädigte erlangt den Ausgleichsanspruch grundsätzlich schon bei der Entstehung der Beitragslücken; der Anspruch setzt nicht voraus, daß eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr reicht prinzipiell schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können. Allerdings besteht dieser Ersatzanspruch des Verletzten nur, wenn ihm das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung nicht vorliegen oder eine freiwillige Versicherung keinen der Pflichtversicherung gleichwertigen Schutz bietet, dann bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles angewiesen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 15. April 1986 BGHZ 97, 330, 332 f. m. w. Nachw.).

Der Senat hat die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs jedoch bisher stets auch davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte in der Sozialversicherung noch nicht eine Position erworben hat, die durch die beitragslose Zeit nicht oder doch nur unwesentlich gestört wird. Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als ›unfallfest‹ bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 m. w. Nachw.). Eine ›unfallfeste Position‹ hat der Senat angenommen, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 AVG bzw. § 1248 Abs. 7 RVO gegeben und die sogenannte Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG bzw. § 1259 Abs. 3 RVO erreicht war (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159). Mit Erreichen dieser Position in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versicherte gegen Renteneinbußen aus einer Ausfallzeit, auch wenn diese nicht mit Beiträgen überbrückt wird, bereits weithin abgesichert: nicht nur wird für die anrechnungsfähige Versicherungszeit die Ausfallzeit einer Beitragszeit gleichgestellt (§ 1258 RVO; § 35 AVG), sondern es wird die Zeit bei der Rentenbemessung zwar nicht nach dem Beitragswert, der dem entgangenen Verdienst entspricht, aber nach einem Durchschnitt der vom Versicherten bis dahin erzielten Versicherungswerte berücksichtigt (§ 1255 a Abs. 3 RVO, § 32 a Abs. 3 AVG). Beiträge, die für diese Ausfallzeit freiwillig gezahlt werden, schlagen deshalb in aller Regel nicht oder nur so gering zu Gunsten einer späteren Rente des Versicherten zu Buche, daß der Aufwand, auf diesem Wege einen möglichen späteren Rentenschaden aufzufangen, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als unverhältnismäßig erscheinen muß. In derartigen Fällen findet das Ersatzverlangen des Verletzten seine Schranke schon in dem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz, daß dem Interesse des Geschädigten an Restitution Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Schädiger gezogen sind (arg. § 251 Abs. 2 BGB, vgl. BGHZ 63, 295, 297, st. Rspr.).

b)

Im Streitfall hat der Versicherte H. die ›unfallfeste Position‹ bereits erlangt. Ihm ist daher nach den vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen ein Anspruch auf Erstattung der Beitragsausfälle zu versagen. Diese Rechtsgrundsätze sind entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung überholt.

aa)

Allerdings lagen den bisherigen Entscheidungen des Senats Versichertenverhältnisse zugrunde, in denen nach der damals geltenden Rechtslage freiwillige Beiträge, die auf eine Ausfallzeit gezahlt wurden, nach Erreichen der sogenannten Halbbelegung nicht im selben Umfang wie eine entsprechende Beitragszeit rentensteigernd berücksichtigt wurden (§ 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO bzw. § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG a. F.). Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß sich diese Rechtslage durch das vorgenannte Gesetz vom 5. Juni 1985 geändert hat. § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO und § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG wurden neu gefaßt mit dem Ziel sicherzustellen, daß die Rentenberechnung mindestens entsprechend der Beitragsleistung des Versicherten erfolgt (vgl. BR-Drucks. 523/84 S. 16). Diese Gesetzesänderung bedeutet jedoch nicht, daß die zur ›unfallfesten Position‹ entwickelten Rechtsgrundsätze ihre innere Rechtfertigung verloren hätten. Auch nach der heute maßgebenden Rechtslage werden bei Erfüllung der sogenannten Halbbelegung beitragslose Ausfallzeiten bereits in einem Ausmaß berücksichtigt, daß durchweg das Verlangen nach Ausgleich der Störung im Beitragsaufbau durch Ersatz der ausgefallenen Versicherungsbeiträge als wirtschaftlich unverhältnismäßig erscheint. So steht nach der eigenen Berechnung der Klägerin im Streitfall derzeit einem Beitragsaufwand von 4 457 DM ein möglicher Rentenschaden von nur monatlich 5,10 DM gegenüber. Nach Auffassung des erkennenden Senats muß deshalb in den Fällen, in denen der Verletzte in der Rentenversicherung bereits eine ›unfallfeste‹ Position erreicht hat, sein Interesse, auf diesem Weg eine mögliche Rentenverkürzung aufzufangen, zurücktreten. Das hat in all diesen Fällen zu gelten; eine weitere Differenzierung nach dem jeweiligen Ausmaß der verbleibenden Störung hält der Senat im Interesse einer praktikablen Schadensregulierung weder für erwünscht noch zur Erzielung eines gerechten Schadensausgleichs im Einzelfall für geboten. Dem Verletzten bleibt unbenommen, Ausgleich für eine Rentenverkürzung zu fordern, wenn sich diese trotz seiner unfallfesten Position im Rentenfall herausstellt. Damit ist seinem Interesse in diesen Fällen hinreichend Rechnung getragen.

bb)

Auch mit dem Inkrafttreten des § 119 SGB X zum 1. Juli 1983 hat sich an dieser Beschränkung des Anspruchs des Versicherten nichts geändert. Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336-338; Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - VersR 1987, 598, 599). Daraus folgt jedoch nichts für die hier zu entscheidende Frage, ob dem Versicherten ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch auf Beitragserstattung zusteht. § 119 Satz 1 SGB X begründet eine Legalzession für Schadensersatzansprüche von Versicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung (BGHZ 97, 330, 333); er setzt also die Existenz solcher Ansprüche voraus und ändert damit nichts an den zivilrechtlichen Anforderungen, denen nach den Grundsätzen des Schadensrecht solche Ansprüche unterliegen. Dies findet auch im Wortlaut der Vorschrift Ausdruck (›soweit‹).

cc)

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß das Urteil des Senats vom 15. April 1986 (aaO), das den Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge für Monatsteile betraf, auch für den Streitfall von Bedeutung sei. Dort ging es nicht um einen Fall einer ›unfallfesten Position‹ und der daraus folgenden Anspruchseinschränkung nach § 251 Abs. 2 BGB.

2.

Zum Anspruch auf Erstattung der Versicherungsbeiträge für die Monatsteile

Im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit einer vom Senat nicht geteilten Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beitragsausfälle in den Monaten Januar und Juni 1984 verneint.

Der Senat hat in dem nach Verkündung des landesgerichtlichen Urteils ergangenen Urteil vom 15. April 1986 (aaO) dargelegt, daß der Schädiger, der einem arbeitsunfähig verletzten Sozialversicherten den Fortkommensschaden ersetzen muß, mit Inkrafttreten des § 119 SGB X für Schadensfälle seit dem 1. Juli 1983 Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit durch entsprechende Zahlungen an den Versicherungsträger auszugleichen hat, als die Beitragslücken für Monatsteile entstanden sind. Dabei hat der Senat ebenso wie das Landgericht in § 119 SGB X zwar keine Grundlage für einen originären Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Ersatz seines Schadens, sondern - wie schon gesagt - eine Legalzession für Schadensersatzansprüche des Versicherten gesehen. Er hat allerdings im Unterschied zum Landgericht die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch auf Ersatz der für die Monatsteile erlittenen Beitragsausfälle nicht (mehr) an der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung scheitert. Seit dem Inkrafttreten des § 119 SGB X ist vielmehr ein dem System der Sozialversicherung gerecht werdender Ausgleich auch für Beitragsausfälle möglich, die auf Monatsteile entfallen. Aus dieser nunmehr bestehenden rechtlichen Möglichkeit eines systemgerechten Schadensausgleichs folgt für den Schädiger die Verpflichtung, an den Rentenversicherungsträger entsprechende Zahlungen zu leisten (BGHZ 97, 330, 336-339).

An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - aaO). Dennoch ist hier ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Versicherungsbeiträge für die Monatsteile zu verneinen. Die Anspruchsbeschränkung aus § 251 Abs. 2 BGB, die aus der ›unfallfesten Position‹ des Verletzten folgt, wirkt sich auf diesen Anspruch in gleicher Weise wie auf den Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls für volle Monate aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456580

BGHZ, 207

NJW 1987, 3179

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