Rz. 8

Zur Wahl sind Vorschlagslisten zu erstellen (Satz 1), die für jede Kassenart gesondert und getrennt nach Versicherten- und Arbeitgebervertretern zu fertigen sind (Ausnahme: Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht hälftig besetzt ist). Jede Vorschlagsliste enthält mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Bewerberinnen und Bewerber (Satz 2). Die Regelung bildet eine wichtige Grundlage für ein ausgewogenes und repräsentatives Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Verwaltungsrat. Die Vorschlagslisten sind entsprechend der Satzungsregelung des GKV-Spitzenverbandes (Abs. 2 Satz 5) zu erstellen. Die Anzahl der Bewerber ist nach oben nicht begrenzt, die Vorschrift enthält lediglich eine Mindestvorgabe (Satz 3). Danach hat jede Liste mindestens so viele Bewerber zu enthalten, wie der betreffenden Kassenart nach der Satzungsregelung des GKV-Spitzenverbandes Sitze zugeordnet sind. Entsprechendes gilt für die nach Abs. 1 gemeinsam zu wählenden Mitglieder für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse (Satz 4).

 

Rz. 9

Verständigt sich eine Kassenart nicht auf eine gemeinsame Vorschlagsliste, hat jede Kasse dieser Kassenart einen Bewerber als Versichertenvertreter und einen Bewerber als Arbeitgebervertreter (Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht hälftig besetzt ist, jeweils bis zu 3 Versichertenvertreter) zu benennen (Satz 5). Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung steht dann in der Pflicht, aus den eingereichten Einzelvorschlägen die kassenartbezogene Vorschlagsliste mit der notwendigen Mindestzahl an Bewerbern zu erstellen (Satz 6). Dazu gibt es im Gesetz keine weiteren Vorgaben, sodass hier die Kriterien zur Auswahl durch den Vorsitzenden im Rahmen einer sachlich fundierten und nicht willkürlichen Vorgehensweise bestimmt werden können. Das Verfahren gilt für die Stellvertreter-Vorschlagslisten entsprechend (Satz 7). Die vom Vorsitzenden erstellten Vorschlagslisten werden getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber erstellt (Satz 8), sodass es mit den Stellvertreter-Listen für jede Kassenart dann 4 Vorschlagslisten gibt.

 

Rz. 10

Die Wahl des Verwaltungsrates wird durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung geleitet. Die Versichertenvertreter in der Mitgliederversammlung wählen getrennt nach Kassenarten die ordentlichen und stellvertretenden Versichertenvertreter, die Arbeitgebervertreter entsprechend aus ihren Vorschlagslisten (Satz 9 bis 11). Das Bundesministerium für Gesundheit hat aufgrund der Ermächtigung in Abs. 8 (vgl. Rz. 20) die "Verordnung für die erstmalige Wahl der oder des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und die erstmalige Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen im Jahr 2007" erlassen und dort in § 15 allerdings ein abweichendes Verfahren vorgegeben: Danach ist der Wahlvorgang getrennt nach den Gruppen der Versicherten und Arbeitgeber kassenartenübergreifend durchzuführen. Der GKV-Spitzenverband hat dies so auch in seine Satzung (§ 20) übernommen (Stand: 23.1.2018). Im Gesetzestext findet sich kein Anhalt für ein kassenartenübergreifendes Verfahren.

 

Rz. 11

Bei den Wahlgängen haben die wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung bei jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Sitze für die jeweilige Kassenart nach der Satzung des Spitzenverbandes Bund zur Verfügung stehen (Satz 12; BT-Drs. 16/3100 S. 162, BT-Drs. 17/1297 S. 16).

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