Rz. 19

Die Norm ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung das Nähere in einer Wahlordnung zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates, insbesondere zum Verfahren zur Erstellung der Vorschlagslisten und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu regeln. Die Zustimmung des Bundesrates zu einer entsprechenden Rechtsverordnung ist nicht erforderlich, um Verzögerungen beim Erlass der Wahlordnung zu vermeiden (BT-Drs. 16/4247 S. 52).

 

Rz. 20

Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für das Errichtungsstadium durch die "Verordnung für die erstmalige Wahl der oder des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und die erstmalige Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen im Jahre 2007" (SpivBdKKWV 2007) v. 27.4.2007 (BAnz. Nr. 82 v. 3.5.2007 S. 4519) Gebrauch gemacht. Diese galt ausschließlich für die Erstwahl 2007 und trat entsprechend auch formal mit dem 31.12.2007 außer Kraft (§ 21 SpivBdKKWV 2007).

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