0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht.

Abs. 1 wurde mit Wirkung ab 28.12.2007 durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I 2007 S. 3024) als Folge der Organisationsveränderung bei der Seekasse geändert.

Eine umfassende Änderung und Einfügung eines neuen Abs. 2 erfolgte zum 30.7.2010 mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I 2010 S. 983). Hintergrund war dabei eine Anpassung der Besetzung des Verwaltungsrates aufgrund zwischenzeitlicher kassenartenübergreifender Fusionen.

Art. 8 Nr. 7 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) passt Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell an.

 

Rz. 1a

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 in Abs. 3 nach Satz 1 einen neuen Satz 2 angefügt. Die nachfolgenden Sätze werden in der Nummerierung angepasst. Satz 12 (neu) wird wegen der veränderten Nummerierung redaktionell geändert. Die Neuregelung stellt ein geschlechtergerechtes Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Verwaltungsrat her.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Gewichtung der Stimmen bei dessen Beschlussfassungen (Abs. 1 und 2). Weiterhin werden Bestimmungen zum Verfahren der Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie zur Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung getroffen (Abs. 3 bis 6). Abs. 7 regelt die Aufgaben des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Abs. 8 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung Details in einer Wahlordnung zu regeln.

 

Rz. 3

Umfang und Detaillierungsrad der Vorschrift sind das Ergebnis des gesetzgeberischen Wunsches, die Besetzung sowohl paritätisch innerhalb der Kassenarten – ausgenommen Ersatzkassen – als auch im Verhältnis der Marktanteile zueinander vorzunehmen. Die Organe sollen die Gliederung der GKV in die unterschiedlichen Kassenarten, die paritätische Besetzung von Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen der Mitglieder sowie die unterschiedlichen Kassengrößen trotz der Konzentration der GKV-Organisation beim GKV-Spitzenverband abbilden.

 

Rz. 3a

Die Mitgliederversammlung des GKV-Spitzenverbandes hat am 13.12.2017 den Verwaltungsrat für die dritte Amtsperiode von 2017 bis 2023 gewählt. Von den 52 Mitgliedern entfallen auf die AOK 9 Versicherten- und 9 Arbeitgebervertreter, die Ersatzkassen 16 Versicherten- und 4 Arbeitgebervertreter, die BKK 4 Versicherten- und 4 Arbeitgebervertreter, die IKK 2 Versicherten- und 2 Arbeitgebervertreter, die Knappschaft und die LKK gemeinsam ein Versicherten- und ein Arbeitgebervertreter.

2 Rechtspraxis

2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Norm legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates fest (Satz 1). Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer fest definierten Zahl von 52 Mitgliedern. Für die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen werden Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter gewählt (Satz 2). Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse werden gemeinsame Versicherten- und Arbeitgebervertreter gewählt. Für diese Kassenarten wird somit eine eigene Mitgliedergruppe gebildet.

Eine Ausnahme gilt für Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht hälftig mit Versicherten- und Arbeitgebervertretern besetzt ist (z. B. Barmer, DAK; Stand: 26.9.2018). Nach Satz 3 werden in diesem Fall nur Versichertenvertreter gewählt. Dies begründet sich aus der Historie, nach der sich die Besetzung der Organe in den Ersatzkassen an dieser Stelle abweichend von den übrigen Kassenarten darstellt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV). Die paritätische Besetzung, wie sie grundsätzlich § 29 Abs. 2 SGB IV vorsieht, ist damit auch für die Ersatzkassen der Standardfall. Lediglich bei den Ersatzkassen mit noch nicht durch kassenartenübergreifende Fusionen hälftig besetztem Verwaltungsrat kommt es zum Ausnahmefall, wonach dann nur Versichertenvertreter in den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes gewählt werden.

 

Rz. 5

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen (Satz 4). § 43 Abs. 2 SGB IV gilt entsprechend (Satz 5). Danach wird ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer...

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