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Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Sie sind damit auch für Personen zugänglich, die am Verfahren nicht beteiligt sind. Die Satzung kann aber Regelungen enthalten, die für bestimmte Tatbestände die Nichtöffentlichkeit vorsieht (§ 63 Abs. 3 SGB IV).

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