0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1, 79 Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt.

Durch das Gesetz zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung – Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurden mit Wirkung zum 1.1.1996 die Bezeichnungen in Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 Nr. 2 und 4 umgeändert, da die Neuregelung der Organe in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechendem Änderungsbedarf führte.

Abs. 2 wurde durch Art. 1 Nr. 63 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 – GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 redaktionell geändert (Verweis auf § 135 Abs. 3, abgeändert in §§ 136a, 136b).

Die Veränderungen bei den Bundesverbänden der GKV wurden in Abs. 2 durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 (Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) vorgenommen und die Bezeichnung "von den Bundesverbänden" durch "von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

 

Rz. 1a

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 2 "282" durch "283" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung, da die durch den Medizinischen Dienst Bund (MD Bund) erlassenen Richtlinien in § 283 Abs. 2 geregelt sind.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Verpflichtung der Verwaltungsräte der Landesverbände, eine Satzung zu beschließen. Neben der Auflistung eines gesetzlich geforderten Mindestinhalts wird weiterhin in Abs. 2 die Verbindlichkeit von Verträgen und Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen festgelegt. Inhaltlicher Regelungsbedarf für die Satzung der Landesverbände ergibt sich auch aus anderen Vorschriften: So regeln§ 262 die Rücklagenverwaltung und § 265 die Umlagen für aufwendige Leistungsfälle.

2 Rechtspraxis

2.1 Satzungserfordernis (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Die Vorschrift schreibt den Landesverbänden der Krankenkassen vor, sich eine Satzung zu geben. Satzungsgeber ist der Verwaltungsrat der jeweiligen Kasse (§ 209 Abs. 4 SGB V i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Zum Begriff der Satzung vgl. § 34 Abs. 1 SGB IV.

2.2 Genehmigung (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 3a

Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen als Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Landesverband seinen Sitz hat. Dabei handelt es sich um die Aufsichtsbehörde des Landesverbandes (§ 208 Abs. 1). Die Genehmigung ist ein staatliches Mitwirkungsrecht, das sich auf die Rechtskontrolle beschränkt. Die Aufsichtsbehörde des Landes ist auch zuständig, wenn sich der Bezirk des Verbandes über mehr als 3 Bundesländer erstreckt (wie z. B. beim BKK-Landesverband Nordwest in Essen). Für eine andere Auslegung fehlt es an einem Verweis auf § 90 SGB IV.

Genehmigung und Versagung sind Verwaltungsakte, die mit einer Klage auf dem Sozialrechtsweg angegriffen werden können (§ 54 SGG). Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt.

2.3 Mindestinhalt der Satzung (Abs. 1 Satz 3)

 

Rz. 4

Die in Nr. 1 bis 8 enthaltene Aufzählung stellt – auch wenn der Begriff "insbesondere" im Gesetzestext fehlt – den Mindestinhalt der Satzung dar. Die Übernahme weiterer Bestimmungen bleibt, soweit diese den Aufgaben des Landesverbandes (§ 211) nicht widersprechen, den Verwaltungsräten der Landesverbände überlassen.

2.3.1 Name, Bezirk und Sitz des Verbandes (Nr. 1)

 

Rz. 5

Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Bezirk und den Sitz des Verbandes. Der Name muss sowohl die Kassenart als auch die regionale Zuordnung des Verbandes bezeichnen, soweit es sich nicht um einen landesweit organisierten Landesverband handelt. Existiert nur ein Landesverband der Kassenart in einem Bundesland, reicht die Nennung des Bundeslandes (§ 207 Abs. 1). Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände oder ist der Landesverband länderübergreifend (§ 207 Abs. 2 und 3), muss dies in der Satzung zum Ausdruck kommen. Der Sitz des Verbandes muss in dem Bundesland liegen, für das er gebildet wurde (aber § 207 Abs. 1, wonach die Landesverbände in jedem Bundesland zu bilden sind).

2.3.2 Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Vertreter (Nr. 2)

 

Rz. 6

Die Satzung enthält Bestimmungen über die Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter aufzunehmen. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Anzahl der Mitgliedskassen im Landesverband und ist auf höchsten 30 begrenzt (§ 209 Abs. 1). Sofern sich die Anzahl der Mitglieder des Verbandes während einer Wahlperiode ändert, kann die Satzung des Verbandes entsprechendes regeln. Gewählt werden können nur Mitglieder der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen (§ 209 Abs. 3). Die in § 209 Abs. 4 genannten Vorschriften des SGB IV sind bei der Satzungsgebung zu beachten. Soweit alle Mitgliedskassen des Verbandes im Verwaltungsrat vertreten sind, ist wohl im Sinne einer Interessenwahrung der Mitgliedskassen nur die persönliche Stellvertretung zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2). Sofern im Verwaltungs...

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