0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen waren für die früheren Bundesverbände in § 216 i. d. F. bis 31.12.2008 enthalten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gibt in Abs. 1 die innere Ordnung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vor. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, eine Satzung zu führen. § 217e regelt das Zustandekommen, den obligatorischen Inhalt, die Bekanntgabe und das Inkrafttreten der Satzung. Der Sitz des GKV-Spitzenverbandes ist in Berlin. Der Sitz der Verbindungsstelle nach § 219a ist in Bonn. Abs. 2 enthält die Verbindlichkeit von Verträgen und Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes für die Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.

2 Rechtspraxis

2.1 Satzung

2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen (Abs. 1 Satz 1). Sie bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 Satz 2). Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (§ 217d Satz 1). Der Genehmigungsvorbehalt gilt entsprechend auch für nachfolgende Änderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 195 sowie zu § 210.

 

Rz. 4

Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen (Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB IV). Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Vorschriften über die Bekanntgabe und das Inkrafttreten gelten auch für nachfolgende Satzungsänderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 194 sowie zu § 210.

2.1.2 Mindestinhalt der Satzung

 

Rz. 5

Zum Inhalt der Satzung wird in Abs. 1 der obligatorische und somit nicht abschließende Regelungsbedarf definiert. Der nicht abschließende Charakter der aufgezählten Satzungsinhalte ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, ist jedoch schlüssig aus der Analogie zu der Vorschrift für die Landesverbände (§ 210) herzuleiten. Eine Erweiterung des Aufgabenkreises über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ist jedoch auch über den Weg der Satzung nicht zulässig.

 

Rz. 6

Die Satzungsinhalte zur Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie der Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds (Abs. 1 Satz 5 Nr. 1) sowie das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben geben Regelungsinhalte der §§ 217b und 217c wieder. Die Satzungsregelungen dürften eine künftige Regulierung durch eine Wahlordnung im Wege der Rechtsverordnung (§ 217c Abs. 8) insoweit erübrigen.

 

Rz. 7

Zur Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates (Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) sind über den Verweis in § 217b Abs. 1 Satz 3 die für alle Sozialversicherungsträger geltenden Regelungen des § 41 SGB IV zu beachten.

 

Rz. 8

Formal zu regeln sind die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates (Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) und die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates (Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) sowie die Art der Bekanntmachung der Satzung (Abs. 1 Satz 5 Nr. 9).

 

Rz. 9

Die erforderlichen Mittel des GKV-Spitzenverbandes werden von den Mitgliedskassen aufgebracht und in Form einer Umlage erhoben. Entsprechende Regelungen zur Aufbringung und Verwaltung der Mittel hat die Satzung zu enthalten (Abs. 1 Satz 5 Nr. 3). Dabei sind insbesondere die § 217d Abs. 2 Satz 3, § 208 Abs. 2 und §§ 80, 85 SGB IV zu beachten. Die weiteren Pflichten der Mitgliedskassen und ihre Rechte (Abs. 1 Satz 5 Nr. 7) sind ebenfalls zu regeln.

 

Rz. 10

Die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung (Abs. 1 Satz 5 Nr. 8) ist in der Satzung im Sinne einer hohen Transparenz ebenfalls zu regeln. Dabei ist insbesondere § 217d Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 208 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 SGB IV zu beachten.

2.2 Sitz

 

Rz. 11

Zum Sitz des GKV-Spitzenverbandes wird Berlin bestimmt (Abs. 1 Satz 3). Den Ort hat der Gesetzgeber als mutmaßlichen Willen des zukünftigen GKV-Spitzenverbandes gesehen und verweist außerdem auf den Gemeinsamen Bundesausschuss, der seinen Sitz ebenfalls in Berlin hat (BT-Drs. 16/4247 S. 53). Ungeachtet dessen kann der GKV-Spitzenverband in seiner Satzung einen abweichenden Sitz bestimmen.

 

Rz. 12

Sitz der Verbindungsstelle nach § 219a ist Bonn. Die Aufgaben der Verbindungsstelle werden durch den GKV-Spitzenverband wahrgenommen (§ 219a Abs. 1). Auch diesbezüglich kann in der Satzung ein abweichender Sitz bestimmt werden, wobei dies aber unter Berücksichtigung des Hauptschwergewichtes der spezifischen Aufgabenstellung erfolgen soll (BT-Drs. 16/4247 S. 53). Dabei hat der Gesetzgeber offenbar auf die Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen, da die Aufgaben der Verbindungsstelle langjährig vom AOK-Bundesverband in Bon...

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