2.1 Aufsichtsbehörde (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Aufsichtsbehörde für die Landesverbände ist jeweils die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Dies sind die Ministerien bzw. Senatsbehörden je nach Maßgabe der jeweiligen Ressortverteilung (i.d.R. Soziales).

Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt auch für länderübergreifende Landesverbände (§ 207 Abs. 3 bzw. Abs. 5). Die Aufsicht führt dann entsprechend die Aufsichtsbehörde des "Sitzlandes". § 90 SGB IV, der die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Versicherungsträger bestimmt, findet keine analoge Anwendung.

Eine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf nachgeordnete Behörden ist nicht vorgesehen und damit auch nicht zulässig.

Wegen der Einzelheiten vgl. Komm. zu § 90 SGB IV.

2.2 Anwendbare Vorschriften (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Regeln des SGB für die Landesverbände werden an die für die Krankenkassen geltenden Vorschriften angepasst. Folgende Vorschriften sind entsprechend anzuwenden:

 
§§ 87 bis 89 SGB IV Umfang der Aufsicht, Prüfung und Unterrichtung, Aufsichtsmittel
§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 SGB IV Aufstellung des Haushaltsplans, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans, Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung, Aufstellen und Feststellen des Haushaltsplans, Vorlegen des Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde
 
§§ 72 bis 77 Abs. 1 SGB IV Vorläufige Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt, Verpflichtungsermächtigung, Erhebung der Einnahmen, Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
§§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 SGB IV Verordnungsermächtigung, Übersichten über Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material,
§§ 80 bis 86 SGB IV Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze, Betriebsmittel, Rücklage, Verwaltungsvermögen, Anlegung der Mittel, Beleihung von Grundstücken, genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen, Ausnahmegenehmigung
§ 220 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V Darlehensaufnahmen
§ 263 SGB V Verwaltungsvermögen

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