Rz. 2

Geregelt wird in Abs. 1 die Zuständigkeit der Aufsicht über die Landesverbände. In Abs. 2 wird auf Vorschriften insbesondere des SGB IV zu Haushalts- und Rechnungswesen, Statistik und Vermögen verwiesen und damit die für die Sozialversicherungsträger geltenden Grundsätze auf die Landesverbände übertragen.

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