(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,

 

1.

um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,

 

2.

um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.

 

(2)[2] 1Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt.

Vom 08.11.2006 bis 21.04.2015:

(2) 1Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes[3] [Vom 22.07.2009 bis 10.08.2010: des Bundesvorstandes; Bis 21.07.2009: des Vorstands] der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.

Bis 07.11.2006:

(2) 1Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.

[1] § 72 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.10.2005.
[2] Abs. 2 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015. Anzuwenden ab 22.04.2015.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010. Anzuwenden ab 11.08.2010.

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