Rz. 2

Die Vorschrift unterstreicht die besondere Bedeutung des Verwaltungsrates als das Selbstverwaltungsorgan der Versicherten und deren Arbeitgeber (Ausnahme bei Ersatzkassen, bei denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, soweit die Ersatzkasse sich nicht mit einer Krankenkasse mit Arbeitgeberbeteiligung im Verwaltungsrat vereinigt hatte – vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV), als Gesetzgebungsorgan und Inhaber des Haushaltsrechts der Krankenkasse. Die Vorschrift benennt die wesentlichen, dem Verwaltungsrat obliegenden Kompetenzen und Befugnisse, ohne diese abschließend inhaltlich eigenständig zu regeln. Insoweit hat sie eher deklaratorischen Charakter. Die Vorschrift fasst im Wesentlichen die früheren Regelungen des § 345 RVO zusammen.

 

Rz. 3

Die Rechtsänderungen ab dem 1.1.1996 beruhen teilweise auf den durch das GSG geänderten Organisationsstrukturen der Krankenkassen, nach denen der Verwaltungsrat das Selbstverwaltungsorgan der Krankenkasse ist und der Vorstand nach § 35a SGB IV die Geschäfte führt. Die Vorschrift wurde dementsprechend angepasst, wobei jedoch nicht berücksichtigt wurde, dass diese Änderungen nur Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und Ersatzkassen betraf (§ 33 Abs. 3a, § 35a SGB IV). Bei anderen Krankenkassen (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – früher: Bundesknappschaft und See-Krankenkasse, landwirtschaftlichen Krankenkassen) blieben Organe der Selbstverwaltung weiterhin die Vertreterversammlungen, und diese Versicherungsträger verfügen über einen Geschäftsführer (§ 33 SGB IV). Die nach § 197 dem Verwaltungsrat eingeräumten und übertragenen Kompetenzen gelten daher ergänzend für Träger der Krankenversicherung, die noch über eine Vertreterversammlung verfügen, auch für diese.

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