Rz. 3

Mit Rücksicht auf die umfangreichen Änderungen des SGB XI verpflichtet Abs. 1 Satz 1 die Vertragsparteien nach § 113 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, die Pflege-Transparenzvereinbarungen an dieses Gesetz in der am 1.1.2017 geltenden Fassung anzupassen (übergeleitete Pflege-Transparenzvereinbarungen). Abs. 1 räumt hierbei den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen ein Mitwirkungsrecht nach Maßgabe des § 118 ein (Satz 2) und sieht für das Zustandekommen der übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen eine Fristenregelung vor (Satz 3).

Diesem Gesetzesauftrag sind die Vertragsparteien nach § 113 zwischenzeitlich nachgekommen und haben die Pflege-Transparenzvereinbarung für den ambulanten Bereich (PTVA) im Rahmen einer Schiedsstellenverhandlung unter dem 7.12.2015 der neuen Gesetzeslage angepasst. Für den stationären Bereich erfolgte eine Anpassung der Pflege-Transparenzvereinbarung (PTVS) unter dem 11.8.2016 (zu den Einzelheiten der übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen vgl. im Internet unter www.gkv-spitzenverband. de/pflegeversicherung/richtlinien/vereinbarungen).

Abs. 1 Satz 4 ordnet an, dass die übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen bis zum Inkrafttreten der in § 115 Abs. 1a vorgesehenen Qualitätsdarstellungsvereinbarungen gelten, für deren Abschluss der Gesetzgeber in § 115 Abs. 1a Satz 10 wiederum eine gesonderte Fristenregelung getroffen hat. Während für die stationäre Pflege die hierzu vorgeschriebene Qualitätsdarstellungsvereinbarung (QDVS) v. 19.3.2019 mit Wirkung zum 1.11.2019 in Kraft gesetzt wurde, steht für den Bereich der ambulanten Pflege der Abschluss einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung (QDVA) noch aus (Stand: August 2023).

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