0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 neu in das Gesetz eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Zu den Motiven der mit Wirkung zum 30.10.2012 neu aufgenommenen Vorschrift führt der Gesetzgeber in seiner Begründung aus, dass bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich die Beteiligung von den Betroffenen und ihren Organisationen als unzureichend empfunden werde. Die Beteiligung von Betroffenenorganisationen sei bisher im Elften Buch uneinheitlich geregelt und gehe – mit Ausnahme des Vorschlagsrechts zu Expertenstandards – über ein sog. qualifizierte Stellungnahmerecht (frühzeitige Übersendung der entsprechenden Entscheidungsunterlagen und angemessene Frist zur Stellungnahme) nicht hinaus. Ziel der Neuregelung in Abs. 1 sei es daher, in Anlehnung an entsprechende Regelungen im SGB V zur Patientenbeteiligung die Betroffenenperspektive bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich durch eine stärkere und qualifiziertere Beteiligung besser einzubinden. Zur Regelung von Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligten durch Rechtsverordnung werde in Abs. 2 der Vorschrift das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 51).

2 Rechtspraxis

2.1 Mitspracherechte der Interessenvertreter auf Bundesebene

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 räumt den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe einer nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ausdrückliche Mitwirkungsrechte ein. Diese Rechte gestatten es den betroffenen Organisationen, bei der Erarbeitung oder Änderung der vorgesehenen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach §§ 17 Abs. 1, 18b, 45a Abs. 2 Satz 3, 45b Abs. 1 Satz 4 und 114a Abs. 7 sowie bei den Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner nach §§ 113 Abs. 1, 113a Abs. 1 und 115 Abs. 1a beratend mitzuwirken.

 

Rz. 4

Die praktische Umsetzung der Mitwirkungsrechte kann im Einzelfall sowohl in schriftlicher Form wie auch in Form einer mündlichen Beteiligung erfolgen. Letzteres folgt aus Abs. 1 Satz 2, wonach das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen umfasst. Allerdings lässt sich hieraus kein Stimmrecht für die beteiligte Organisation herleiten, vielmehr verbleibt es auch in diesem Falle bei dem ausschließlich beratenden Charakter der Beteiligung. Wird im Rahmen einer schriftlichen Beteiligung den Anliegen der jeweiligen Organisationen nicht gefolgt, sind diesen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen (Abs. 1 Satz 3). Weitere Rechte ergeben sich für die betreffende Organisation in diesem Falle nicht. Im Unterschied zum einfachen Beteiligungsgebot nach § 18b handelt es bei dem Mitwirkungsrecht nach § 118 um ein einklagbares Recht auf Mitberatung (Luthe, in: Hauck/Noftz , SGB XI, Bd. 2, K § 118 Rz. 6).

2.2 Rechtsverordnung

 

Rz. 5

Abs. 2 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für das Anerkennungs- und Beteiligungsverfahren der nach Abs. 1 mitwirkungsberechtigten Organisationen auf Bundesebene zu regeln. Die Verordnung hat hierbei auch Regelungen zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung zu enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge