Rz. 15

Abs. 8 Satz 1 schreibt für die Vertragsparteien nach § 113 verpflichtend fest, dem Bundesministerium für Gesundheit durch den Qualitätsausschuss jährlich zum 1. September über ihre Arbeit, insbesondere über den Stand der Bearbeitung der Aufgaben nach Abs. 1 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der nach Abs. 4 und 4a zu erteilenden Aufträge, sowie über ggf. erforderliche besondere Maßnahmen zur Einhaltung von Fristen zu berichten. Die kontinuierliche und näher konkretisierte jährliche Berichtspflicht des Qualitätsausschusses wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz v. 19.6.2023 mit Wirkung zum 1.7.2023 neu eingeführt. Eine solche Regelung wurde deshalb für sinnvoll erachtet, weil das BMG über die Vorlagepflicht und das Beanstandungsrecht von den Vorgängen betroffen ist. Die Darlegungspflichten bezüglich der Aufgaben, die mit Fristen hinterlegt sind, verdeutlichen ferner die besondere Bedeutung der Fristeinhaltung (vgl. BT-Drs. 20/6544). Abs. 3 Satz 2 bis 5 trifft zu dem Pflichtenkreis des Qualitätsausschusses weitere konkretisierende Regelungen und räumt dem BMG nach Maßgabe des Abs. 8 Satz 5 und 6 Maßnahmerechte im Wege der Ersatzvornahme ein.

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