Rz. 3

§ 71 Abs. 1a schreibt fest, dass für ambulante Betreuungseinrichtungen unter den dort näher genannten Voraussetzungen die für die ambulanten Pflegeeinrichtungen geltenden Regelungen entsprechend gelten, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Hieran knüpft § 112a an und sieht gemäß Abs. 1 für ambulante Betreuungsdienste bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eine Sonderregelung zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der nachfolgenden Abs. 2 bis 6 vor.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 Satz 1 ist der Medizinische Dienst Bund aufgefordert, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste zu beschließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit (Abs. 2 Satz 4).

Als Maßstab für den Inhalt und Umfang des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung hat der Richtliniengeber die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seinem Modellprogramm nach § 125 a. F. zur "Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste" geleisteten Vorgaben zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 2). Auch muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Betreuungsaufgaben die Möglichkeit eingeräumt werden, die nach den Richtlinien erforderlichen Qualifikationen berufsbegleitend zu erwerben (Abs. 2 Satz 3).

Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten soll nach den Gesetzesmaterialien erst mit Einführung des neuen Qualitätssystems stattfinden, da Instrumente zur Messung und Darstellung der Ergebnisqualität von Betreuung im ambulanten Bereich noch in der Entwicklung stehen (BR-Drs. 504/18 S. 179 f.). Daher wird auf eine Qualitätsberichterstattung in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Abs. 4 Satz2 Nr. 3 verzichtet (Abs. 5).

 

Rz. 5

Neben dem nach Abs. 2 Satz 4 zu beachtenden Mitwirkungsrecht hat der Medizinische Dienst Bund bei Erarbeitung oder einer Änderung des Richtlinienbeschlusses die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen (Abs. 3 Satz 1). Das insoweit festgeschriebene Beteiligungsrecht begründet für die beteiligten Organisationen keinen Anspruch auf beratende Mitwirkung, sondern lediglich ein Beteiligungsrecht in Form der Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 2. Allerdings sind Stellungnahmen nach Abs. 3 Satz 3 in die Entscheidung einzubeziehen.

 

Rz. 6

Abs. 4 stellt den Richtlinienbeschluss zu dessen Wirksamkeit unter den Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums der Gesundheit und schreibt für den Fall der Beanstandung eine fristgerechte Behebung vor.

 

Rz. 7

Nach Abs. 6 sind die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.

Allgemeine Beschlusslage:

  • Die vom GKV-Spitzenverband (vgl. § 53) unter Beteiligung und Mitwirkung aller nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie nach Abs. 3 Satz 1 einzubeziehenden Verbände und Organisationen auf der Grundlage des § 112a beschlossenen Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung v. 17.9.2019 sind nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 6.9.2019 in Kraft getreten und zuletzt mit Genehmigung des BMG zum 16.3.2021 geändert worden (Richtlinienbeschluss gemäß § 112a abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/Pflegeversicherung/Richtlinien,Vereinbarungen/Richtlinien und Grundsätze zur Qualitätssicherung).
  • Die für die ambulanten Betreuungsdienste in Teil 1b an den Richtlinienbeschluss nach Abs. 2 Satz 1 angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR Ambulante Pflege) sind in der geänderten Fassung v. 8.2.2021 nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 1.4.2021 in Kraft getreten (abrufbar unter https//md-bund.de/Richtlinien, Publikationen/Richtlinien/Grundlagen für Begutachtungen und Qualitätsprüfungen/Qualitätsprüfungen).

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