Rz. 43

Der Vertrag nach Abs. 1 ist dem BMG zur Genehmigung vorzulegen (Satz 1). Wir die Genehmigung innerhalb dieser Frist nicht versagt, gilt der Vertrag als genehmigt (Satz 2). Die Genehmigung kann ganz oder teilweise versagt werden. Die Genehmigungsfiktion gilt bei einer teilweisen Versagung für den unbeanstandeten Teil des Vertrages. Das Modellvorhaben kann erst beginnen, wenn der Vertrag genehmigt worden oder die Frist abgelaufen ist. Das BMG ist berechtigt, weitere Informationen einzuholen, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen (Satz 3). Auch die Anforderung einer ergänzenden Stellungnahme bei den Vertragspartnern ist möglich. Die Anforderung hemmt die Frist zur Genehmigung solange, bis die angeforderten Informationen beim BMG eingegangen sind. Mit Eingang der Unterlagen läuft die Frist weiter. Dem BMG soll bereits während der Vertragsverhandlungen größtmögliche Transparenz gewährleistet werden. Aus diesem Grund kann es jederzeit Einsicht in die relevanten Unterlagen fordern und ist auf Verlangen über den Stand der Verhandlungen zu informieren (Satz 4). Außerdem ist das BMG berechtigt, den Vertragsverhandlungen beizuwohnen (Satz 5). Der GKV-Spitzenverband hat das BMG jeweils rechtzeitig über die Verhandlungstermine zu unterrichten (Satz 6).

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