Rz. 19

Die Teilnahme am Modellvorhaben ist von den Leistungserbringern zu beantragen (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband prüft die Voraussetzungen (Abs. 3) und entscheidet durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt über die Berechtigung des antragstellenden Leistungserbringers, am Modellvorhaben teilzuhaben (Satz 2). Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom antragstellenden Leistungserbringer vorzulegen. Fehlende Unterlagen werden vom GKV-Spitzenverband angefordert, bevor eine abschließende Entscheidung ergeht (Satz 3). Bei der Entscheidung sind insbesondere Leistungserbringer zu berücksichtigen, die einen möglichst flächendeckenden und barrierearmen Zugang zur genombasierten Versorgung sicherstellen (BT-Drs. 19/30560 S. 31 f.).

 

Rz. 19a

Eine Teilnahme kann für die Bereiche Seltene Erkrankungen und Onkologische Erkrankungen oder auch nur für einen der beiden Bereiche beantragt werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 64e Rz. 22.1).

 

Rz. 20

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer namentlich auf seiner Internetseite (Satz 4). Die Leistungserbringer haben mit ihrem Antrag der Veröffentlichung zuzustimmen (Satz 5). Zudem haben Leistungserbringer mit dem Antrag ihren Beitritt zum Vertrag nach Abs. 1 Satz 1 zu erklären, wenn sie die Teilnahme am Modellvorhaben erst nach Abschluss des Vertrages beantragen (BT-Drs. 19/30560 S. 32). Durch die Beitrittsmöglichkeit wird sichergestellt, dass auch nach dem Vertragsschluss Leistungserbringer am Modellvorhaben teilnehmen können.

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