Rz. 14

Abs. 1 Satz 8 verpflichtete den Gemeinsamen Bundesausschuss, in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis zum 31.10.2021 jeweils getrennt, um den unterschiedlichen Bedarfen in verschiedenen Lebensphasen Rechnung zu tragen,

  • für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • für junge Volljährige, bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechende psychomotorische Entwicklungsstand vorliegt, und
  • für volljährig Versicherte das Nähere zur Versorgung zu regeln.

Bei Vorliegen der für junge Volljährige definierten Voraussetzungen gilt für die Vorgaben in der Richtlinie keine starre Altersgrenze. Liegt ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters vor, ist nicht auf die einschränkende Begriffsdefinition des jungen Erwachsenen in § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII abzustellen (BT-Drs. 19/20720 S. 55). In den Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss Inhalt und Umfang der Leistungen zu bestimmen. Daneben sind die Anforderungen festzulegen, bei denen ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach Satz 2 anzunehmen ist. Ferner sind die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Kooperation der an der Versorgung beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer zu entwickeln, wobei insbesondere die Sicherstellung der ärztlichen und pflegerischen Versorgungskontinuität und Versorgungskoordination zu berücksichtigen sind. Ebenso sind die Anforderungen an die mit der Verordnung vorzunehmende Feststellung des Therapieziels sowie das Verfahren zur Erhebung und Dokumentation des Entwöhnungspotenzials sowie die an die besondere Qualifikation der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Leistung verordnen, festzulegen. Binnen 6 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5b Satz 2 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu überprüfen und anzupassen.

Die diesen Anforderungen entsprechende Richtlinie über die Verordnung außerklinischer Intensivpfllege (AKI-RL) v. 19.11.2021 (in der aktuellen Fassung unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3230/AKI-RL_2023-07-20_iK-2023-09-15.pdf) ist am 1.8.2022 in Kraft getreten.

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