Rz. 3

Abs. 1 ermächtigt das BMG, einer juristischen Person des Privatrechts mit deren Einverständnis als Beliehene die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb der Referenzdatenbank nach § 31b zu übertragen. Das BMG wird damit in die Lage versetzt, den fachlichen und technischen Sachverstand eines Dritten für die Errichtung und den Betrieb der Referenzdatenbank nutzbar zu machen, was dem ureigenen Sinn und Zweck einer Beleihung entspricht. Die Beleihung vollzieht sich in der Form eines (Dauer-) Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit sich im Übrigen insbesondere im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes richtet. Grundvoraussetzungen dieses Verwaltungsaktes sind zum einen, dass diese Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der über die ihr übertragenen Aufgaben bietet und zum anderen ihr Einverständnis mit der Aufgabe vorliegt.

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