Rz. 7

Die Teilnahme an den von der Krankenkasse nach Abs. 2 angebotenen individuellen Versorgungsmaßnahmen ist freiwillig (Satz 1). Die Sozialdaten dürfen nur ausgewertet werden, wenn der Versicherte der gezielten Information oder Unterbreitung von Angeboten nicht schriftlich oder elektronisch widersprochen hat (Satz 2). Der Versicherte ist bei der ersten Kontaktaufnahme über sein Widerspruchsrecht zu informieren (Satz 3). Praktisch hat die Krankenkasse den Versicherten also über ihre Absichten zu informieren und darf nur tätig werden, wenn der Versicherte den Kontakt nicht ablehnt. Eine direkte oder indirekte Einflussnahme der Krankenkasse auf die Einwilligung des Versicherten ist ausgeschlossen. Der Widerspruch kann sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch eingelegt werden, ohne dass damit Nachteile für den Versicherten verbunden sind.

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