Rz. 34

Bei den in § 50 Abs. 2 aufgeführten Renten/Leistungen handelt es sich um

  • spezielle Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (Nr. 1 )

    Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt und zielt seit ihrer Einführung im Jahr 1957 auf eine Teilsicherung des Lebensunterhaltes ab. Diese Teilsicherung schlägt sich sowohl in der Höhe der zu zahlenden Beiträge als auch im Niveau der Renten nieder. Die Alterssicherung der Landwirte ist kein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Um einen ausreichenden Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen, bedürfen die Renten der Alterssicherung der Landwirte der individuellen Ergänzung, etwa durch Altenteilsleistungen, Pachteinnahmen, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder private Vorsorge.

    Folgende von der SVLFG gezahlte Renten führen zur Kürzung des Krankengeldes, wenn sie von einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Beginn der stationären Behandlung beginnen:

    • Altersrente

      Die §§ 11 und 12 ALG subsummieren unter den Altersrenten der SVLFG die Regelaltersrente und die vorzeitige Altersrente. Im Gegensatz zu den Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie in ihrer Höhe i. d. R. wesentlich niedriger.

    • Rente wegen Erwerbsminderung

      Die Renten wegen Erwerbsminderung werden dem Landwirt bzw. dem mitarbeitenden Familienangehörigen dann gezahlt, wenn er voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die Voraussetzungen für die Rente sind hier ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die von der SVLFG gezahlten Renten sind – wie oben bereits erwähnt – erheblich niedriger als die der gesetzlichen Rentenversicherung und führen deshalb nur zur Kürzung der Krankengeldhöhe. Wird dem Landwirt neben der Erwerbsminderungsrente aus der SVLFG eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; erhält der Landwirt dagegen neben der Erwerbsminderungsrente aus der SVLFG eine Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung, führen beide Renten (Gesamtsumme) zur Kürzung des Krankengeldes.

    • Landabgabenrente

      Im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte konnten hauptberufliche Landwirte bis Ende 1983 einen Anspruch auf eine Landabgabenrente erwerben, wenn sie einen nach dem einzelbetrieblichen Förderungsprogramm den "nicht entwicklungsfähigen Betrieb" strukturverbessernd abgaben. Die Landabgabenrente hat heute bei § 50 Abs. 2 keine Bedeutung mehr.

  • die Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2)

    In der Regel wird eine Altersrente dann als Teilrente (§ 42 SGB VI) gewährt, wenn der Betroffene, der die Regelaltersgrenze für Altersrenten noch nicht erreicht hat, neben der Altersrente noch erwerbstätig ist und sein Verdienst die für ihn geltende Stufe der Hinzuverdienstgrenze (§ 34 SGB VI) für eine Vollrente wegen Alters übersteigt.

  • die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2)

    Ein Versicherter ist dann teilweise erwerbsgemindert, wenn er wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zwar täglich mindestens 3, aber keine 6 Stunden zu arbeiten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

    Als nicht absehbare Zeit gilt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Aus diesem Grund beginnen die Renten wegen Erwerbsminderung i. d. R. auch erst ab der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung (§ 101 SGB VI). Dauert die Erwerbsminderung in dem gerade beschrieben Umfang nicht so lange, kann der Versicherte keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen.

    Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich erst einmal nur auf Zeit geleistet – und zwar zunächst einmal für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Die Zeitrente kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Es handelt sich dann aber nicht jeweils um eine neue Rente, sondern i. S. d. § 50 um eine Rentenverlängerung (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI.

    Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und somit für die Kürzung des Krankengeldes ist entscheidend, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beginnt (= 1 Tag der Rente).

    Die Vorläufer der heutigen Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung waren bis zum Jahr 2000 die Renten der Berufsunfähigkeit. Als redaktionelle Folge wurden die Wörter "Renten wegen Berufsunfähigkeit" aufgrund des TSVG ab 11.5.2019 aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 gestrichen.

    Ergänzend ist festzustellen, dass eine private Berufsunfähigkeitsrente keine Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch hat (SG Trier, Urteil v. 6.10.2011, S 1 KR 54/11).

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